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  • 06.01.2009 | Vollstreckungsverfahren

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Wann muss er rechtmäßig sein?

    Maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel (BGH 23.10.08, VII ZB 16/08, Abruf-Nr. 083580).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung von 278.000 EUR die Zwangsvollstreckung. Das Vollstreckungsgericht erließ am 24.5.06 in dieser Höhe einen PfÜB, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung „einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund“ gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersversorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des PfÜB noch in der Ansparphase. Der Auszahlungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am 1.1.07 mit Eintritt des Versicherungsfalls fällig. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von 206.209,10 EUR. Der Schuldner legte Erinnerung gegen den PfÜB ein. Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab, die Vollstreckungsrichterin wies sie zurück. In seiner sofortigen Beschwerde trug der Schuldner unter Vorlage entsprechender Urkunden u.a. vor, er habe den Auszahlungsanspruch am 3.12.06 (also nach Pfändung) an seinen Bruder abgetreten. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiter die Aufhebung des PfÜB - ohne Erfolg.  

     

    Das LG führt aus, die vom Schuldner in der Ansparphase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei nach § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Eine Pfändung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirksam. Das Pfändungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch fällig geworden sei. Dann sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaften zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht mehr berührt.  

     

    Der Pfändung dieses zukünftig fällig werdenden Auszahlungsanspruchs stehe § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht würde zu erheblichen Wertungswidersprüchen mit Blick auf zukünftig entstehende oder fällig werdende Geldansprüche gegen einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung führen. Diese seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung pfändbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirksam sei, könne dahinstehen. Diese Einwendung müsse mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO geltend gemacht werden.