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  • 01.02.2010 | Vollstreckungstaktik

    Trotzen Sie der Wirtschaftskrise durch optimierte Vollstreckungstaktik

    Die Finanzmarktkrise ist in aller Munde. Eine ihrer Folgen: Bei immer mehr Schuldnern ist immer weniger zu holen. Das muss nicht sein. Durch eine optimierte Vollstreckungstaktik können Gläubiger hier gegensteuern. Die folgende Checkliste gibt wichtige Hilfestellungen.  

     

    Checkliste: So optimieren Sie Ihre Vollstreckungstaktik

    Taktische Maßnahme  

    Sinn und Zweck  

    Addition mehrerer Einkünfte und Naturalleistungen (§ 850e ZPO)  

    Dies bewirkt, dass Schuldner mehrerer Einkunftsarten (hierzu zählen auch Naturalien wie z.B. freie Kost und Logis; vgl. auch VE 10, 4) den Pfändungsfreibetrag aus dem addierten Betrag nur einmal in Anspruch nehmen können. Somit besteht für Gläubiger die Möglichkeit höhere pfändbare Beträge zu realisieren (Leißing, VE 00, 89, 100, 144).  

    Anfechtungsmöglichkeiten nutzen  

    Durch das AnfG kann ein Gläubiger hauptsächlich unentgeltlichen oder böswilligen Vermögensverschiebungen eines Schuldners begegnen und sich wieder in Ergänzung des Vollstreckungsrechts den Zugriff auf dessen anfechtbar weggegebenes Vermögen erschließen (vgl. Goebel, VE 01, 23, 37; David, VE 01, 84).  

    Anwartschaftsrechtspfändung  

    Als „stille Reserven“ für den Gläubiger geeignete Zugriffsobjekte insbesondere bei Sicherungseigentum bzw. Eigentumsvorbehalt (Goebel, VE 01, 143).  

    Arbeitsplatzverlust und Neueinstellung des Schuldners (§ 833 Abs. 2 ZPO)  

    Wahrung der Pfändungsrechte durch den Gläubiger. Die Regelung bezweckt die Fortgeltung der Pfändung bei branchenüblichen, saisonbedingten Unterbrechungen, falls innerhalb eines Zeitraums von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner begründet wird. Da Drittschuldner bei Wiedereinstellung des Schuldners oft § 833 Abs. 2 ZPO nicht kennen, sollte der Gläubiger unbedingt darauf aufmerksam machen (Plate/Mock, VE 03, 147; Wohlgemuth, VE 07, 184).  

    Arrestpfändung  

    Frühzeitige Absicherung durch Vollstreckungsmaßnahmen mittels Arrestbefehls (Mock, VE 01, 62, 76).  

    Austauschpfändung (§ 811a ZPO)  

    Die Vorschrift will den Zugriff auf eine unpfändbare Sache ermöglichen, wenn der Schutzzweck des § 811 ZPO auch durch Bereitstellung einer geringwertigeren Ersatzsache erfüllt werden kann. Die Regelung schöpft daher den Mehrwert einer unpfändbaren Sache zugunsten des Gläubigers ab (Mock, VE 00, 63).  

    Beantragung erweiterter Lohnpfändung bei „Luxusschuldner“ (§ 850f Abs. 3 ZPO)  

    Im Rahmen dieser erweiterten Lohnpfändung ist das Vollstreckungsgericht auf Antrag befugt, über die nach § 850c ZPO geltenden Pfändungsfreigrenzen hinaus zusätzliche pfändbare Lohnanteile zu bestimmen. Dadurch kann im Einzelfall ein Ausgleich von Gläubiger- und Schuldnerinteressen berücksichtigt werden, wenn der dem Schuldner zu Gute kommende Pfändungsfreibetrag unangemessen hoch ist (Mock, VE 00, 61).  

    Berufssoldat als Schuldner  

    Steigerung des pfändbaren Einkommens durch Addition von Arbeitseinkommen und Naturalleistungen (§ 850e Nr. 3 ZPO; Goebel, VE 03, 83; Bach, VE 03, 104; zur Pfändung der Bezüge eines Wehrpflichtigen Goebel, VE 04, 25).  

    „Blitzklausel“ beantragen
    750 Abs. 1 S. 2 HS 1 ZPO)  

    Zeitersparnis und damit gegenüber potenziellen anderen Gläubigern frühere Zugriffsmöglichkeiten (David, VE 00, 153).  

    Mehrere vollstreckbare Ausfertigungen (§ 733 ZPO)  

    Zeitgleiche Zugriffsmöglichkeiten auf verschiedene Vollstreckungsobjekte des Schuldners (vgl. VE 00, 18, mit Musterformulierung).  

    Nachlassvollstreckung  

    Die Zugriffsmasse kann bei der Vollstreckung gegen Erben erweitert werden (Rauch, VE 02, 39; Goebel, VE 03, 85, 99, 112; Mock, VE 02, 59).  

    Pfändung von Eigentümergrundschulden  

    Aufstieg des schlecht abgesicherten Gläubigers in eine gute grundbuchrechtliche Rangposition; hierdurch werden die Befriedigungschancen im Rahmen einer Zwangsversteigerung erhöht (Mock, VE 02, 153 mit Mustern; Mock, VE 03, 10, 13).  

    Pfändung von Genossenschaftsanteilen  

    Gerade im Rahmen von Kontopfändung geeignete Möglichkeit den Erfolg zu steigern (Mock, VE 03, 66 mit Muster; bei genossenschaftlichem Wohnungsrecht vgl. BGH VE 10, 12).  

    Pfändung von Rückgewähransprüchen bei Grundschulden  

    Aufstieg des schlecht abgesicherten Gläubigers in eine gute grundbuchrechtliche Rangposition; hierdurch werden die Befriedigungschancen im Rahmen einer Zwangsversteigerung erhöht (Mock, VE 02, 139 mit Mustern).  

    Sicherungsvollstreckung (§ 720a ZPO)  

    Rascher Vollstreckungszugriff ohne Sicherheitsleistung und vor Rechtskrafteintritt. Hierdurch wird das Risiko des Beiseiteschaffens von Wertgegenständen durch den Schuldner minimiert (VE 00, 29, 48; zu den Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungs-hypothek vgl. Bachmann, VE 00, 162; 01, 10).  

    (teilweisen) Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener beantragen (§ 850c Abs. 4 ZPO)  

    (Teilweise) Steigerung des pfändbaren Einkommens, wenn Unterhaltsberechtigter eigene Einkünfte bezieht; wichtig: Gläubiger kann hiernach ausdrücklich im e.V.-Verfahren nachfragen (BGH VE 04, 169; vgl. Jüngst/Mock, VE 00, 119, 130; 01, 13, 105, 154; 03, 80).  

    Titel aus Deliktsforderung, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (§§ 850f Abs. 2, 850d ZPO)  

    Vollstreckungsprivileg bei Pfändung in Arbeitseinkommen oder Bankverbindung (BGH VE 04, 60); bei Deliktsforderung keine Restschuldbefreiung (§ 302 Nr. 1 InsO); Zugriff bei Neugläubigern während InsO-Verfahrens möglich (BGH VE 08, 8, 184, mit Beispielen).  

    Verdachtspfändung möglich  

    Schnelle Möglichkeit versteckte Vermögenswerte aufzustöbern, z.B. Bankverbindungen (Mock, VE 01, 55; BGH VE 04, 93). Wichtig: Der Gläubiger darf sich nicht dem Verdacht der Ausforschung aussetzen. Diese Gefahr besteht bei formblatt- oder checklistenartigen Anträgen.  

    Vorwegpfändung (§ 811d ZPO)  

    Der Gläubiger wird davor geschützt, dass andere Gläubiger die baldige Pfändbarkeit vorrangig ausnutzen oder der Schuldner die Sache im Zeitpunkt des „Pfändbarwerdens“ veräußert (Mock, VE 00, 79).  

     

     

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    Quelle: Ausgabe 02 / 2010 | Seite 28 | ID 133269