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  • 01.09.2006 | Vollstreckungspraxis

    Urkundenherausgabe bei Forderungspfändung

    Die gemäß § 836 Abs. 3 ZPO herauszugebenden Urkunden sind auf Antrag des Gläubigers i.d.R. bereits in den Pfändungs- und Überweisungs- beschluss aufzunehmen (BGH 28.6.06, VII ZB 142/05, Abruf-Nr. 062258).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin erwirkte gegen den Schuldner einen PfÜB, mit dem u.a. die pfändbaren Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf gegenwärtiges und zukünftiges Arbeitseinkommen sowie auf künftige Abfindungen gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Den Antrag der Gläubigerin anzuordnen, dass der Schuldner ab Zustellung der Pfändung fortlaufend die monatlichen Lohn- oder Gehaltsabrechnungen, vorrangige Lohnpfändungs- und Überweisungsbeschlüsse sowie eventuell bestehende Lohnabtretungsurkunden oder eine Kopie dieser Unterlagen herauszugeben habe, lehnte das AG ab. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH ist der Auffassung, dass ein Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin gegeben sei, im PfÜB die Herausgabe der o.g. Urkunden anzuordnen. Ein solches Rechtsschutzinteresse, eine Herausgabeanordnung in den PfÜB aufzunehmen, besteht bereits bei dessen Erlass. Hierfür sprechen folgende Argumente:  

     

    • Der Schuldner ist auf Grund der Pfändung und Überweisung einer Forderung gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Dies betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen (BGH VE 03, 78). Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners gehören hierzu sowohl Lohn- oder Gehaltsabrechnungen als auch vorrangige PfÜBs sowie Urkunden über der Pfändung vorgehende Abtretungen dieser Ansprüche. Die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden sind im PfÜB im Einzelnen zu bezeichnen. Eine besondere Herausgabeanordnung ist nicht erforderlich. Der Gläubiger kann sie jedoch verlangen, wenn hierdurch die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden näher bezeichnet werden sollen (OLG Zweibrücken JurBüro 95, 660; LG Heidelberg JurBüro 95, 383 ).

     

    • Die Aufnahme einer Herausgabeanordnung im PfÜB ist auch nicht davon abhängig, dass der Gläubiger darlegt, dass er an der Herausgabe der über die Forderung vorhandenen Urkunden im Einzelfall ein besonderes Rechtsschutzinteresse hat: Vielmehr besteht ein Interesse des Gläubigers, die zur Durchsetzung der Forderung notwendigen Informationen zu erhalten, i.d.R. bereits zu dem Zeitpunkt, in dem er den Erlass eines PfÜB beantragt. Der Gläubiger kann die Vollstreckung des Herausgabeanspruchs unmittelbar auf der Grundlage des PfÜB betreiben (§ 836 Abs. 3 S. 3 ZPO). Die Verpflichtung des Schuldners, die über die gepfändete Forderung vorhandenen Urkunden an ihn herauszugeben, die bei einer Pfändung von Arbeitseinkommen wiederkehrend zu erfüllen ist, dient dazu, dem Gläubiger die Nachprüfung zu ermöglichen, welche Ansprüche ihm aus der Pfändung erwachsen sind und ob der Drittschuldner die gepfändete und zur Einziehung überwiesene Forderung vollständig erfüllt (LG Paderborn JurBüro 95, 382; LG Bielefeld JurBüro 95, 384). Dem Gläubiger ist daher zu gestatten, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen zugleich mit dem Erlass des PfÜB zu schaffen.