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  • 03.07.2008 | Vollstreckungspraxis

    Umsätze steigern durch richtige Wertberechnung bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In der Praxis ist zu beobachten, dass bei der Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen und der bevorrechtigten Vollstreckung sowohl in Arbeitseinkommen als auch in die Bankverbindung (BGH VE 04, 60) des Schuldners vielfach eine falsche Wertermittlung als Grundlage der anwaltlichen Gebühren vorgenommen wird. Die Auswirkungen solcher Fehler können den Gläubigeranwalt teuer zu stehen kommen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie diese Fehler vermeiden.  

     

    Pfändung in Arbeitseinkommen

    Um zu einer korrekten Wertermittlung zu gelangen, müssen Sie zunächst unterscheiden, ob in Arbeitseinkommen oder in Kontoansprüche gepfändet wird. Bei der Pfändung in Arbeitseinkommen ist dann wie folgt zu differenzieren:  

     

    • Gesetzliche Unterhaltsansprüche: Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung wegen fälliger und künftig noch fällig werdender Unterhaltsansprüche durch einen PfÜB in das Arbeitseinkommen des Schuldners, gilt gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 3 RVG, dass wegen der noch nicht fälligen Ansprüche der Wert nach § 42 Abs. 1 GKG zu bemessen ist. Hiernach ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Die letzte Alternative greift immer, wenn die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt für einen geringeren Zeitraum als 12 Monate tituliert ist (Goebel, VE 06, 19).

     

    Beispiel

    Gläubiger G. vollstreckt wegen einer titulierten Unterhaltsforderung von monatlich 300 EUR.  

     

    Lösung: Der Wert der noch nicht fälligen Ansprüche beträgt hier 12 x 300 EUR = 3.600 EUR.  

    Bei Unterhaltsansprüchen nach §§ 1612abis 1612c BGB ist dem Wert nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG der Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Antrags maßgebend sind.

     

    Praxishinweis: Die sog. Regelbetrag-Verordnung (RegelbetrV) bestimmt den Mindestanspruch auf Kindesunterhalt in Abhängigkeit des Kindesalters. Sie wird vom BMJ erlassen und muss zum 1. Juli jedes zweiten Jahres angepasst werden, was zuletzt 2007 geschehen ist. Die RegelbetrV gliedert den Unterhaltsanspruch in drei Altersstufen: