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  • 02.04.2008 | Vollstreckungspraxis

    Schuldner und Dritter bilden Grundstücks-GbR: So greifen Sie zu

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger z.B. gegen zwei Schuldner einen Titel erwirkt hat, die wiederum ein Grundstück mit einer dritten Person besitzen und eine GbR darstellen. Es stellt sich dann die Frage, ob und wie der Gläubiger auf die Immobilie zugreifen kann.  

     

    Eintragung einer Sicherungshypothek ist sinnlos

    Oft ist zu beobachten, dass Gläubiger in einer derartigen Situation versuchen mittels einer Zwangssicherungshypothek auf die Immobilie Zugriff zu nehmen. Eine solche Maßnahme ist jedoch von vornherein zum Scheitern verurteilt und verursacht daher nur unnötige Kosten. Denn der Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek ist zurückzuweisen, da die im Schuldtitel aufgeführten Schuldner nicht (Bruchteils-)Eigentümer des zu belastenden Grundstücks sind. Eigentümerin ist vielmehr die GbR, an der alle Gesellschafter – auch der nicht schuldnerische – beteiligt sind.  

     

    So erfolgt der Zugriff

    Gehen Sie in vergleichbaren Fällen stets in zwei Schritten vor:  

    • 1. Schritt: Der einzelne BGB-Gesellschafter kann nicht über einzelne Vermögensgegenstände der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen verfügen. Er kann auch nicht über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen. Erst nach Auflösung der Gesellschaft ist er berechtigt, eine Teilung bzw. Auseinandersetzung zu verlangen (§ 730 BGB; Mock, VE 06, 165). Eine Ausnahme besteht nur, wenn die Gesellschafter etwas anderes vereinbaren. Insofern muss der Gläubiger zunächst den bzw. die Auseinandersetzungsansprüche der schuldnerischen Gesellschafter gegen die übrigen – nicht schuldnerischen – Gesellschafter pfänden und sich überweisen lassen (§§ 829, 857 ZPO; Musterantrag VE 06, 206).

     

    • 2. Schritt: Nach Zustellung des PfÜB an die nicht schuldnerischen Mitgesellschafter kann der Gläubiger anstelle des Schuldners die Zwangsversteigerung zwecks Aufhebung der Gemeinschaft beantragen (§ 180 ZVG).