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  • 02.04.2009 | Vollstreckungspraxis

    Pendlerpauschale ermöglicht auch den Zugriff auf zu viel gezahlte Kindergartenbeiträge

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bereits in VE 09, 19, haben wir die Auswirkungen der Entscheidung des BVerfG über die volle Wiedereinführung der Pendlerpauschale auf die Steuerpfändung erläutert. Wie der Bund der Steuerzahler mitteilt, kann sich diese Rechtsprechung auch auf die Kindergartenbeiträge im Jahr 2008 auswirken (www.steuerzahler.de).  

     

    Höhere Pendlerpauschale = niedrigeres Einkommen

    Grund: Die höhere Pendlerpauschale verringert die positiven Einkünfte. Der Unterschied beträgt nach Angaben des Bundes der Steuerzahler bis zu 1.300 EUR. Diese positiven Einkünfte bilden in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kindergartengebühren. Folglich können Schuldner als Eltern Geld für 2008 zurückfordern, wenn sie in ihrer Gehaltsgruppe zu hoch eingestuft worden sind.  

     

    Bei den nach Einkommensgruppen gestaffelten Kindergartenbeiträgen bedeutet das, dass tausende Eltern im vergangenen Jahr möglicherweise eine Gehaltsgruppe zu hoch eingestuft worden sind. Bei einem 45-Stunden-Platz im Kindergarten kann z.B. der Sprung von einer in die nächst höhere Gruppe zwischen 80 und 750 EUR Mehrkosten pro Jahr ausmachen; Kosten, die die Eltern jetzt gegebenenfalls von den Jugendämtern - als Drittschuldner - zurückfordern können und damit auch Gläubiger!  

     

    Musterformulierung: Pfändung des Anspruchs auf zu viel gezahlte Kindergartenbeiträge

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an die Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt.  

     

    (Falls erforderlich) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.  

     

    Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrags an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache  

     

    ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)  

     

     

    Nach dem ... (genaue Titelbezeichnung) des ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids - festgesetzte Kosten -  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  

     

    aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR  

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 GKG-KV  

    15 EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen  

     

    (zuständige) Stadt- bzw. Kreisjugendamt - Drittschuldnerin  

     

    auf Zahlung zu viel geleisteter Kindergartenbeiträge gepfändet, die sich aufgrund der Neuberechnung des Urteils des BVerfG zur Pendlerpauschale vom 9.12.08 (2 BvL 1/07 u.a., Vollstreckung effektiv 09, 19) für das Jahr 2008 ergeben.  

     

    Der Drittschuldnerin wird verboten, an den Schuldner zu zahlen.  

     

    Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.  

     

    Dem Gläubiger werden die Rechte zur Einziehung überwiesen.  

     

    Zugleich wird dem Schuldner aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere ..., herauszugeben.  

     

    Rechtspfleger