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  • 02.07.2009 | Pflichtteilspfändung

    So vollstrecken Sie richtig

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Bereits in VE 09, 94, haben wir über die aktuelle Entscheidung des BGH vom 26.2.09 (Abruf-Nr. 091118) zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs berichtet. Hier die notwendigen Musterformulierungen.  

     

    Im Hinblick auf eine richtige Antragstellung ist es erforderlich, dass der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und eines Überweisungsbeschlusses getrennt voneinander erfolgen müssen, wenn nicht bereits von vornherein die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.  

     

    Musterformulierung: Pfändung, wenn Voraussetzungen nach § 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen

    An das AG - Vollstreckungsgericht - ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses  

     

    Ich zeige an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung - an die Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO - zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch ... erfolgt. Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrags an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt. Der Gläubiger ist - nicht - zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungsbeschluss  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)  

     

    Nach dem … (genaue Titelbezeichnung) des ... vom ..., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids - festgesetzte Kosten -  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

     

     

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR  

     

    ... EUR  

    0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  

     

    aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR  

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    19 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-VV  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2111 GKG-KV  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags - sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss - werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen  

     

    den Erben ... - Drittschuldner -  

     

    auf Auszahlung des Pflichtteils des Schuldners gegen den Drittschuldner nach dem am … in … verstorbenen Erblasser … (Name), zuletzt wohnhaft in … (Anschrift), gepfändet.  

     

    Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anspruch und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere seiner Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden folgende Anordnungen getroffen:  

     

    • Die Verwertung des Anspruchs darf erst erfolgen, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist (§ 852 Abs. 1 ZPO; BGH VE 09, 94).
    • Dem Schuldner wird aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben (§ 836 Abs. 3 ZPO; BGH VE 09, 94).
    • Dem Schuldner wird aufgegeben über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu geben (§ 2314 BGB; BGH VE 09, 94).

     

    Rechtspfleger