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  • · Urteilsbesprechung · Unvertretbare Handlung

    Konsequente Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO bei beharrlicher Schuldnerverweigerung

    von Dipl. Rechtspfleger Peter Mock, Kolenz

    Bei der Vollstreckung von titulierten Auskunftsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, ob die Verpflichtung zur Auskunftserteilung oder zur Vorlage von Unterlagen eine vertretbare Handlung (§ 887 ZPO) oder eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Gerade bei komplexen Gesellschaftsstrukturen, etwa Publikums-KG mit vielen Anlegern als Kommanditisten, hängt die Durchsetzbarkeit entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang die Mitwirkung des Schuldners zwingend erforderlich ist. Der BGH hat hierzu zugunsten von Gläubigern entschieden, dass die Pflicht zur Erteilung einer umfassenden gesellschaftsrechtlichen Auskunft, die ohne Kenntnis der internen Datenstruktur, der Speicherorte und der Zugangsdaten nicht vollständig erfüllt werden kann, eine originär unvertretbare Handlung darstellt und auch dann ausschließlich nach § 888 ZPO zu vollstrecken ist , wenn technische Teilschritte theoretisch von Dritten vorgenommen werden könnten.

     

    Sachverhalt

    Die Schuldnerin, eine KG, war rechtskräftig verurteilt worden, den Gläubigern ein vollständiges elektronisches Verzeichnis sämtlicher Treugeber und Gesellschafter mit deren Kontaktdaten und Beteiligungshöhen zu übermitteln. Trotz mehrfacher Festsetzung und Zahlung von – fünfstelligen – Zwangsgeldern kam sie dieser Pflicht nicht nach.

     

    Nach wiederholter erfolgloser Vollstreckung nach § 888 ZPO setzte das AG ein Zwangsgeld i. H. v. 30.000 EUR fest (ersatzweise Zwangshaft). Das LG reduzierte dies auf 25.000 EUR und wies die Beschwerde der Schuldnerin im Übrigen zurück. Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin hat der BGH zurückgewiesen (31.7.25, I ZB 11/25, Abruf-Nr. 250770).