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  • 01.12.2007 | Vollstreckungspraxis

    Kostenfestsetzung: Das ist bei der Bestimmung des Streitwerts zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Im Rahmen der Kostenfestsetzung gemäß § 788 ZPO kommt es immer häufiger zu folgendem Problem: Gläubiger werden aufgefordert, die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren für bereits erlassene PfÜB auf die bei Antragstellung geltende Mindestgebühr gemäß § 13 RVG (Wert: 0 EUR bis 300 EUR) zu reduzieren, wenn sich herausstellt, dass die Pfändungsmaßnahme für den Gläubiger nicht erfolgreich war. Insbesondere das Vollstreckungsgericht Hamburg (2.5.07, 325 T 41/07) argumentiert wie folgt:  

     

    Die Argumentationslinie des AG Hamburg 2.5.07, 325 T 41/07

    Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 RVG bestimmt sich der Gegenstandswert bei Pfändungen nach der zu vollstreckenden Forderung. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG ist jedoch der Wert des gepfändeten Gegenstands in den Fällen maßgeblich, in denen dieser einen geringeren Wert hat. § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG unterscheidet deshalb nicht zwischen „Geldforderungen“ und „bestimmtem Gegenstand“, weil der Gesetzgeber „körperliche“ Gegenstände schlechthin mit „Sachen“ (§ 90 BGB) bezeichnet.  

     

    Die zu pfändenden Forderungen sind auch „bestimmt“ i.S.v. § 25 Abs. 1 Nr. 1 HS 2 RVG, da es sich um Forderungen gegen einen bestimmten Drittschuldner aus einem konkreten Rechtsverhältnis handelt. Die Berechnung im Pfändungsantrag ist daher nur vorläufig, denn die Gebühr wird erst nach der Pfändung fällig (§ 8 RVG).  

     

    Es wäre zudem unbillig, wenn ein Gläubigervertreter, der durch die bewirkte Pfändung eines körperlichen Gegenstands, durch die die Befriedigung des Gläubigers zumindest teilweise realisiert worden ist, seine Gebühren nach dem geringeren Wert des gepfändeten Gegenstands berechnen müsste, während andererseits die erfolglose Pfändung, die dem Gläubiger nichts einbringt, eine höhere Gebühr nach dem Wert der Forderung auslösen würde (LG Hamburg 9.3.04, 314 T 28/04; 2.5.07, 325 T 41/07).  

     

    Insofern ist die Forderungsaufstellung dahingehend zu korrigieren, dass für die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die nicht zu einer Befriedigung gefrührt haben, jeweils nur die zum jeweiligen Zeitpunkt gültige Mindestgebühr gelten gemacht werden kann, da der Gegenstandswert der gepfändeten Forderung mit 0 EUR anzusetzen ist.  

     

    Dieser für Gläubigervertreter ungünstigen Meinung ist entgegenzuhalten: Der maßgebliche Zeitpunkt der Wertberechnung für die anwaltlichen Gebühren ist entgegen der Auffassung des AG Hamburg nicht der Zeitpunkt nach der Pfändung. Vielmehr entsteht die Gebühr bereits mit Antragseinreichung (Zöller/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 4323).  

     

    In Fällen, in denen die Pfändbarkeit streitig oder die Forderung unpfändbar ist, ist auf die Erwartungen des Gläubigers abzustellen, d.h. darauf, ob die von ihm eingeleitete Vollstreckungsmaßnahme erfolgreich ist (LG Koblenz VE 05, 157). Erwartet der Gläubiger eine volle Befriedigung, bemisst sich der Gegenstandswert nach der Forderung (OLG Neustadt JurBüro 64, 601). Auf keinen Fall ist der Wert mit Null anzusetzen, wenn im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung (§ 829 Abs. 3 ZPO) die Forderung nicht besteht. Entscheidend ist das Interesse des Gläubigers, also die Forderung.