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  • 02.01.2008 | Vollstreckungspraxis

    Gerichtsvollzieher-Kostenrechnung überprüfen!

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Immer wieder berichten uns Leser, dass sie Gerichtsvollzieher-Kostenrechnungen beanstanden müssen. Auch wenn es sich zum Teil nur um wenige EUR pro Rechnung handelt, die zu Unrecht erhoben wurden, können sich die Beträge im Laufe eines Jahres erheblich summieren. Häufiger Kritikpunkt: überzogene Verhaftungskosten.  

     

    Sind die Verhaftungskosten berechtigt?

    Oft stellt sich bereits die Frage, ob die Erhebung der Verhaftungskosten nach Nr. 270 GVKostG berechtigt ist oder der Gerichtsvollzieher (GV) nur die Gebühr nach Nr. 604 GVKostG von 12,50 EUR für bestimmte, nicht erledigte Amtshandlungen erhalten darf. In jedem Einzelfall bedeutet dies immerhin einen Unterschied von 17,50 EUR. Typisch ist auch folgender Fall:  

     

    Beispielsfall: Die freiwillige Verhaftung

    Schuldner S. gibt die eV unberechtigt nicht ab, sodass Gläubiger G. einen Haftbefehl erwirkt und dem GV X. einen Verhaftungsauftrag erteilt. S. erscheint auf die (erneute) Vorladung des X. freiwillig in dessen Geschäftszimmer. Am Ende gibt S. die eV ab. Die Kostenrechnung des X. berücksichtigt nicht nur die Gebühr für die Abgabe der eV nach Nr. 260 GVKostG von 30 EUR, sondern daneben auch eine Gebühr von weiteren 30 EUR nach Nr. 270 GVKostG für die Verhaftung des Schuldners im Geschäftslokal des X. Nach einer Umfrage der bayerischen Landesjustizverwaltung im Frühjahr 04 entspricht dieses Vorgehen bundesweit verbreiteter Übung der GV (Wiedemann, DGVZ 04, 129).  

     

    Praxishinweis: Ob der Schuldner tatsächlich verhaftet wurde, kann der Gläubiger direkt bei ihm erfragen. Hier kann ein einfacher Anruf genügen. Gläubiger und Schuldner sitzen insoweit in einem Boot, da der Schuldner die vom Gläubiger verauslagten Gerichtsvollzieherkosten über § 788 ZPO tragen muss, wenn er wieder über Einkommen oder Vermögen verfügt.