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  • 01.03.2005 | Vollstreckungspraxis

    Dürfen Bagatellforderungen vollstreckt werden?

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Oft erreichen titulierte Forderungen nicht einmal den Betrag von 100 EUR in der Hauptforderung. Vielfach werden zudem zwar die Hauptforderung, nicht aber die Zinsen oder Kosten ausgeglichen. Es fragt sich, ob in diesen Fällen die weitere Zwangsvollstreckung wegen der verbleibenden Bagatellforderung noch zulässig ist.  

     

    Kosten sind mit § 788 ZPO als Rechtsgrundlage vollstreckbar

    Zunächst gilt: Der Gläubiger darf weiter vollstrecken, wenn zwar Hauptforderung und Zinsen aus dem Vollstreckungstitel beglichen sind, nicht jedoch die Kosten der Zwangsvollstreckung. Auch wenn § 788 ZPO davon spricht, dass die Kosten „neben“ dem Hauptanspruch beigetrieben werden können, dürfen diese Kosten isoliert vollstreckt werden.  

     

    Praxishinweis: Um allen Widrigkeiten aus dem Weg zu gehen, sollte der Gläubiger diese nach §§ 788 Abs. 2, 104 ff. ZPO festsetzen lassen. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Gläubiger dann einen „neuen“ Titel (umfassend Goebel, VE 04, 46, 64, 89 und 130, mit Musterantrag).  

     

    Rechtsschutzbedürfnis auch bei Kleinbeträgen gegeben