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  • 01.05.2005 | Vollstreckungspraxis

    BGH klärt die Pfändung von Mieten und Pachten

    1. Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung sind außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.  
    2. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, begründet als solche keine sittenwidrige Härte.  
    (BGH 21.12.04, IXa ZB 228/03, NJW 05, 681, Abruf-Nr. 050293)  

     

    Sachverhalt

    Der Schuldnerin steht das Nießbrauchsrecht an einem Haus zu, woraus sie monatliche Mieteinnahmen erzielt. Sonstige Einnahmen hat sie nicht. Die Gläubigerin hat u.a. die angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerinnen auf Zahlung von rückständiger, fälliger und künftig fällig werdender Miete für Wohnungen in dem genannten Haus gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das AG die Pfändung der Mietforderungen gemäß § 765a ZPO eingestellt und den PfÜB aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das LG diesen Beschluss aufgehoben und die Erinnerung der Schuldnerin zurückgewiesen. Der BGH hat ihre zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung des PfÜB hinsichtlich der Mietforderungen ist weder aus analoger Anwendung der §§ 811, 850 ff. ZPO noch gemäß § 765a ZPO gerechtfertigt. Es besteht keine gesetzliche Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich – klar und eindeutig – dafür entschieden, bei der Forderungspfändung nur das Arbeitseinkommen des Schuldners und bestimmte gleichgestellte fortlaufende Bezüge zu schützen, nicht aber Einkommen aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung. Dass es andere Einkunftsarten gibt, war dem Gesetzgeber dabei bewusst. Dies zeigt § 851b ZPO, der einen speziellen Pfändungsschutz für Miete und Pacht vorsieht, soweit diese Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten und Befriedigung bestimmter bevorrechtigter Ansprüche unentbehrlich sind.  

     

    § 765a ZPO ermöglicht nur den Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die wegen ganz besonderer Umstände eine Härte für den Schuldner bedeuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Diese Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Sie ist nur anzuwenden, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers nach Abwägung der beiderseitigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis führen würde.