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  • 05.05.2009 | Vollstreckungspraxis

    BGH: Als vertretbar anzusehende Handlung kann im Einzelfall unvertretbar sein

    Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Beseitigung einer baulichen Anlage verpflichtet, nicht verlangen, dass der Schuldner die Namen und Anschriften der Personen bekannt gibt, an die er das zu beseitigende Gebäude vermietet hat. Dementsprechend kann gegen den Schuldner, der sich weigert, die vom Gläubiger nachgefragten Namen und Adressen mitzuteilen, kein Zwangsmittel nach § 888 Abs. 1 ZPO festgesetzt werden (BGH 27.11.08, I ZB 46/08, Abruf-Nr. 090523).

     

    Sachverhalt

    Die Gläubiger als Mitglieder derselben Wohnungseigentümergemeinschaft wie der Schuldner betreiben aus einem rechtskräftigen Beschluss die Zwangsvollstreckung. Der Titel verpflichtet den Schuldner zur Beseitigung einer von ihm auf dem Grundstück der Beteiligten errichteten und vermieteten Tiefgarage. Die Gläubiger wollen die Zwangsvollstreckung im Wege der Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 887 Abs. 1 ZPO durchführen und hierzu zunächst zur Vorbereitung dieser Ersatzvornahme die Mieter des Schuldners auf Duldung in Anspruch nehmen. Grund ist, dass die Gläubiger der Auffassung sind, dass die titulierte Beseitigungsverpflichtung des Schuldners eine gemäß § 888 Abs. 1 ZPO als nicht vertretbare Handlung zu vollstreckende Verpflichtung zur Mitteilung von Namen und Anschriften seiner Mieter mit umfasst. Auf entsprechenden Antrag hin hat das AG als Prozessgericht erster Instanz die Festsetzung eines Zwangsgeldes, ersatzweise Zwangshaft, zur Erzwingung dieser Mitteilung beschlossen. Das LG wies daraufhin den Antrag der Gläubiger zurück. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubiger blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH begründete seine Auffassung folgendermaßen:  

     

    Checkliste: So argumentiert der BGH
    • Bei der von dem Schuldner vorzunehmenden Beseitigung der von ihm errichteten Tiefgarage handelt es sich um eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung. Grund: Die geschuldete Tätigkeit kann von einem Dritten anstelle des Vollstreckungsschuldners vorgenommen werden, ohne dass es den Vollstreckungsgläubigern darauf ankäme, dass die Beseitigung gerade vom Vollstreckungsschuldner selbst vorgenommen wird.

     

    • Eine Ausnahme besteht, wenn der Schuldner - wie im Streitfall - das zu beseitigende Objekt an einen Dritten vermietet hat. Denn gegen den Mieter richtet sich weder der Leistungstitel der Vollstreckungsgläubiger noch kann der Gerichtsvollzieher gegen diese nach § 892 ZPO eingesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung ist bei einer derartigen Fallgestaltung nur möglich, wenn

     

    • der Mieter sein Einverständnis mit der durchzuführenden Maßnahme erklärt oder
    • der Vollstreckungsgläubiger einen eigenen Duldungstitel gegen den Mieter erwirkt hat.

     

    Praxishinweis: Fehlen diese Voraussetzungen, scheidet eine Vollstreckung nach § 887 ZPO aus. Dann ist die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO durchzuführen.

     

    • Ein Gläubiger kann aus einem Vollstreckungstitel, der auf die Vornahme einer bestimmten, an sich vertretbaren Handlung gerichtet ist, deren Durchführung aber von der Duldung oder Zustimmung eines Dritten abhängt, nicht in der Weise vollstrecken, dass er den Schuldner auf Auskunft über den Namen und die Adresse des Dritten in Anspruch nimmt, um sich selbst einen Duldungstitel gegen den Dritten verschaffen zu können. Ein Vollstreckungstitel, der den Schuldner zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verpflichtet, ist nicht dahingehend auszulegen, dass dem Schuldner damit auch aufgegeben worden ist, dem Gläubiger die Informationen zu erteilen, die dieser zur Erwirkung eines eigenen Duldungstitels gegen den Dritten benötigt.

     

    Grund: Es fehlt schon an der schlüssigen Darlegung der Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO seitens der Vollstreckungsgläubiger. Bei der vom Schuldner vorzunehmenden Beseitigung des von ihm errichteten Garagengebäudes handelt es sich grundsätzlich um eine vertretbare Handlung, die gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist. Danach ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszugs auf Antrag zu ermächtigen, die geschuldete Handlung auf Kosten des Schuldners vornehmen zu lassen, wenn der Schuldner die titulierte Verpflichtung nicht erfüllt. Die geschuldete vertretbare Handlung wird vorliegend allerdings dann zu einer unvertretbaren im Sinne von § 888 Abs. 1 ZPO, wenn deren Vornahme die Mitwirkung oder Zustimmung von dritten Personen erfordert und diese dazu nicht bereit sind.
     

    Praxishinweis