02.04.2009 | Vollstreckungskosten
Mehrere Drittschuldner führen zu höherem Streitwert und höherem Gebührenanspruch
Durch eine richtige Wertermittlung im Rahmen einer Forderungspfändung lässt sich der anwaltliche Gebührenanspruch erheblich steigern (VE 08, 109). Oft lautet der entscheidende Punkt nur: „Gewusst, wie!“. Das LG Koblenz hat insoweit nun durch Beschluss vom 6.2.09 (2 T 92/09, n.v., Abruf-Nr. 090860) entschieden, dass bei Vorhandensein mehrerer Drittschuldner und der Zusammenfassung der Pfändungen in einem PfÜB, obwohl diese auch einzeln ausgebracht werden können, jedes einzelne Recht des Schuldners bei verschiedenen Drittschuldnern einen eigenen Pfändungsgegenstand darstellt, der gesondert zu bewerten und daher gemäß § 22 Abs. 1 RVG zu addieren ist (vgl. auch Bischof, RVG, 3. Aufl., § 22 Rn. 27).
Vorausgegangen war, dass der Gläubiger wegen einer Forderung von 4.151 EUR in einem PfÜB zwei Drittschuldner benannt hat und daher zweimal die Forderung mit insgesamt 8.302 EUR zur Berechnung der anwaltlichen Gebühr gemäß Nr. 3309 RVG VV in Ansatz gebracht hat. Der Rechtspfleger war jedoch der Ansicht, dass nur der einfache Wert der Forderung von 4.151 EUR herangezogen werden dürfe und berief sich hierbei auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG, der gegenüber § 22 Abs. 1 RVG „lex specialis“ darstelle. Das LG Koblenz (a.a.O.) hat dieser Auffassung eine klare Absage erteilt.
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