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  • 01.08.2007 | Vertretbare Handlungen

    Vollstreckung der Erteilung eines Buchauszugs

    1. Eine auf der Grundlage des § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist grundsätzlich nach § 887 ZPO zu vollstrecken.  
    2. Der titulierte Anspruch ist jedenfalls erfüllt, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteilsausspruchs entspricht; Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist ein Buchauszug, der hinsichtlich der erfassten Geschäfte formal vollständig ist, erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Nach § 887 ZPO wird eine vertretbare Handlung, d.h. eine titulierte Verpflichtung des Schuldners, deren Vornahme auch durch einen Dritten erfolgen kann, vollstreckt, indem der Gläubiger ermächtigt werden kann, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vornehmen zu lassen. Dabei kann er nach § 887 Abs. 2 ZPO zugleich verlangen, dass der Schuldner einen angemessenen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme leistet. Handelt es sich dagegen um eine Leistung, die nur der Schuldner selbst erbringen kann, d.h. eine unvertretbare Handlung, ist diese nach § 888 ZPO durch die Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft oder originäre Zwangshaft jeweils als Beugemittel zu vollstrecken.  

     

    Eine nach § 87c Abs. 2 HGB ergangene Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszugs ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken (Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rn. 10; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 887 Rn. 3 „Buchauszug“). Hier konnte der Buchauszug aufgrund vorhandener Unterlagen nicht nur vom Schuldner, sondern auch von einem Dritten erstellt werden. Wendet der Schuldner ein, er habe den Anspruch erfüllt, ist er im Verfahren nach § 887 ZPO zu hören und nicht etwa auf die Vollstreckungsgegenklage zu verweisen (BGHZ 161, 67; BGH GuT 05, 256; NJW-RR 06, 202; Zöller/Stöber ZPO, 26. Aufl., § 887 Rn. 7; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 887 Rn. 19).  

     

    Für die Entscheidung, ob der titulierte Anspruch erfüllt ist, ist der Titel maßgeblich, nicht die materiell-rechtliche Rechtslage. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der erteilte Buchauszug formal den Anforderungen des Urteils entspricht, vor allem wenn er alle in den Büchern verzeichneten Geschäfte, die unter den Urteilsausspruch fallen, mit den in den Büchern enthaltenen Angaben erfasst. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Buchauszugs ändern daran nichts. Ist er hinsichtlich der darin erfassten Geschäfte formal vollständig erteilt worden, kann der Gläubiger die Ergänzung des Buchauszugs verlangen, wenn Angaben über bestimmte Teilbezirke oder Zeiträume fehlen (BGH LM HGB § 87c Nr. 4a; OLG Hamm OLGR 01, 55).