Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2005 | Verjährung

    Ob Abtretung oder Einziehungsermächtigung: Mahnverfahren unterbricht Verjährung

    Ist aus dem Mahnbescheid ersichtlich, dass der Antragsteller aus abgetretenem Recht vorgeht, wird die Verjährung auch unterbrochen, wenn die sachliche Berechtigung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Einziehungsermächtigung durch den Gläubiger beruht (BGH 30.9.04, VII ZR 92/03, NJW-RR 05, 504, Abruf-Nr. 050135).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozessstandschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, dessen Prozessführungsbefugnis und erhebt die Einrede der Verjährung.  

     

    Die H., die im Auftrag des Beklagten Werkleistungen ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten an die Bank abgetreten. Die Bank hat die Abtretung dem Beklagten angezeigt und um die Übersendung der Drittschuldnererklärung gebeten, was mit der Mitteilung, dass Ansprüche der H. gegen den Beklagten nicht bestehen würden, geschah. Sodann trat H. die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab. Die Bank bestätigte dem Kläger, dass sie auf die ihr zur Sicherung abgetretene Forderung verzichtet habe, weil der Drittschuldner das Bestehen der Forderung durch seine Drittschuldnererklärung verneint habe. Sie werde aus der Forderungsabtretung keine Rechte mehr beanspruchen. Da der Beklagte die Zahlung verweigerte, hat der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Dieser enthielt folgenden Hinweis: „Die Forderung ist seit dem ... an den Antragsteller abgetreten bzw. auf ihn übergegangen. Früherer Gläubiger: ...“  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat den Einwand der Verjährung zurückgewiesen. Der Hinweis im Mahnbescheid reicht für die Verjährungsunterbrechung aus. Zwar beruht die Berechtigung des Antragstellers bei rechtlich zutreffender Betrachtung nicht auf einer Abtretung, sondern auf einer Ermächtigung des Gläubigers, die mit der Einräumung einer Prozessstandschaft verbunden ist. Auf Grund dessen kann der Antragsteller Zahlung an sich selbst verlangen. Der Hinweis unterrichtet den Schuldner darüber, dass der Antragsteller eine Forderung geltend machen will, die zunächst für den genannten Gläubiger entstanden ist, hinsichtlich deren sich der Antragsteller also auf eine abgeleitete Berechtigung stützt. Damit enthält der Hinweis die für eine Rechtsverteidigung des Schuldners erheblichen Angaben, die ihm durch das Erfordernis der Offenlegung gewährleistet werden sollen. Dass die Einziehungsermächtigung unter Einschluss der gewillkürten Prozessstandschaft des Klägers nicht durch den genannten ursprünglichen Forderungsinhaber, sondern durch die Bank, die Sicherungszessionarin der Werklohnforderung, eingeräumt wurde, steht dem nicht entgegen.