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  • 01.12.2010 | Verfahrensrecht

    Rechtsmittel zur Geltendmachung der Nichtexistenz oder anderweitig fehlenden Parteifähigkeit

    von Dipl.-Rpfl. Uwe Salten, Hagen

    Die Berufung einer nicht existenten oder aus anderen Gründen parteiunfähigen Prozesspartei gegen ein in erster Instanz ergangenes Sachurteil ist nicht nur zulässig, wenn die Partei mit der Berufung das Fehlen der Parteifähigkeit geltend macht, sondern auch dann, wenn sie das Rechtsmittel mit dem Ziel eingelegt hat, ein anderes, ihrem Begehren entsprechendes Sachurteil zu erreichen (BGH 31.5.10, II ZB 9/09, Abruf-Nr. 102299).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin zu 1 war eine Anwaltssozietät in Form einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der der Kläger zu 2 und die Beklagte als Gesellschafter angehörten. In § 18 des Gesellschaftsvertrags war vereinbart, dass der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet und im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters und Verbleibens nur eines Gesellschafters das Vermögen der Sozietät ohne Liquidation mit Aktiva und Passiva auf den verbleibenden Gesellschafter im Verhältnis der bisherigen Anteile übergeht. Unstreitig ist die Beklagte spätestens zum 31.3.07 aus der Sozietät ausgeschieden. Die von der Klägerin zu 1 am 13.6.07 eingereichte Klage auf Rückzahlung und Schadenersatz hat das LG als unbegründet abgewiesen. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin zu 1 fristgerecht Berufung eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf Bedenken gegen die Partei- und Prozessfähigkeit der Klägerin zu 1 haben mit Schriftsatz vom 20.2.09 der Kläger zu 2 seinen Beitritt zum Rechtsstreit und die Klägerin zu 1 ihr Ausscheiden aus dem Prozess erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen beider Kläger durch Beschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger.  

     

    Praxishinweis

    Dieser Fall ist ein Paradebeispiel für die Verdeutlichung von Problemen mit einer GbR als Partei im zivilprozessualen Verfahren. Außerdem zeigt der Fall, auf welche Probleme man vorbereitet sein sollte, wenn man im Rahmen von Titulierung oder Zwangsvollstreckung mit einer GbR zu tun hat.  

     

    Abgesehen davon, dass eine GbR - mangels Eintragung in irgendwelchen Registern - relativ schnell aus dem Rechtsverkehr ganz verschwinden kann, kann sich auch jede personelle Zusammensetzung der GbR kurzfristig ändern, was wiederum unmittelbaren Einfluss auf das Bestehen der GbR als solche und damit auf jegliche Maßnahmen der Titulierung und Zwangsvollstreckung - für und gegen sie - haben kann. Die in der zugrundeliegenden Entscheidung vermittelten Grundsätze enthalten daher wichtige und brauchbare Hinweise für die gerichtliche Praxis, insbesondere dann, wenn es sich bei der GbR um den Antragsteller/Kläger/Gläubiger eines Verfahrens handelt.