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  • 01.03.2006 | Verbraucherinsolvenz

    Als Neugläubiger auf Arbeitseinkommen während der Wohlverhaltensphase zugreifen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    Seit Einführung der InsO zum 1.1.99 befinden sich viele Privatinsolvenz- verfahren in der so genannten Wohlverhaltensperiode. Während ihrer 6-jährigen Dauer ist ein Zugriff für Gläubiger im Rahmen von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen auf das Arbeitseinkommen des Schuldners unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Eine Ausnahme gilt hier für Neugläubiger. Der folgende Beitrag erläutert, wie diese vorgehen müssen.  

     

    Vollstreckungsverbot gilt nicht für Neugläubiger

    Das in § 294 Abs. 1 InsO manifestierte Vollstreckungsverbot gilt nach dem Wortlaut der Regelung nur für Insolvenzgläubiger. Das sind alle persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (§ 38 InsO). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass alle persönlichen Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner erworben haben, keine Insolvenzgläubiger sind. Folge: Neugläubigern ist ein Zugriff auf das Arbeitseinkommen des Schuldners erlaubt.  

     

    Beispiel

    Gegen den Schuldner S. wurde am 15.1.06 das Insolvenzverfahren eröffnet. S. begibt sich als Privatpatient zu seinem Arzt A. Nach entsprechender Behandlung stellt A. dem S. eine Rechnung über 500 EUR. S. zahlt diesen Betrag nicht.  

     

    A. ist kein Insolvenzgläubiger, da er einen Zahlungsanspruch gegen S. nach Insolvenzeröffnung erworben hat. Folge: Er kann in das Arbeitseinkommen des S. vollstrecken.  

     

    Problem: Einkommen des Schuldners ist bereits abgetreten

    Das Dilemma für Neugläubiger wie A. in o.g. Beispiel besteht darin, dass das Arbeitseinkommen des Schuldners im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens bereits an einen Treuhänder abgetreten ist. Denn nach § 287 Abs. 2 S. 1 InsO ist dem Antrag auf Restschuldbefreiung zwingend die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Insofern ist also ein Zugriff des Neugläubigers blockiert, als die Abtretung Gültigkeit hat. Da eine Abtretung wie eine Lohnpfändung wirkt, muss demnach der Arbeitgeber als Drittschuldner die nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c ZPO sich ergebenden pfändbaren Lohnanteile an den Treuhänder überweisen. Dieser nimmt sodann einmal jährlich eine Verteilung an die beteiligten Insolvenzgläubiger vor (§ 292 Abs. 1 S. 1 InsO).