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  • 01.04.2000 · Fachbeitrag · VE-Praxis

    Was Sie bei der Pfändung von gesetzlichen Renten und Rentenanwartschaften beachten sollten

    | Die Pfändung von gegenwärtigen und zukünftigen Rentenansprüchen in der gesetzlichen Rentenversicherung - auch die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - ist infolge des SGB-Änderungsgesetzes im Jahre 1994 zulässig geworden. Diese Pfändungsmöglichkeit bringt für einen Gläubiger eine Reihe von Vorteilen: Z.B. darf der Schuldner als künftiger Rentenberechtigter über die Rentenanwartschaften nicht mehr verfügen, das heißt: Er darf sie weder abtreten noch verpfänden (§ 40 Abs. 1 SGB I), so dass eine Manipulationsgefahr ausgeschlossen wird. Außerdem kann so Druck auf den Schuldner ausgeübt werden, der geneigt sein wird, seine Schuld bis zum Rentenfall abzutragen, um die Rente „ungekürzt“ zu beziehen. Ihm muss klar gemacht werden, dass der Arbeitgeberanteil immer abgeführt wird - egal wo er arbeitet - und dass dadurch seine Rentenanwartschaften monatlich wachsen. Hierzu Folgendes: |