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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · VE-Praxis

    Aufrechnung: Kostenforderung des Schuldners und „Rechtsschutzversicherungsanspruch“ des Gläubigers

    | Stellen Sie sich folgende Situation vor: Der Gläubiger hat gegen den Schuldner eine titulierte Forderung, der Schuldner gegen den Gläubiger eine titulierte Kostenforderung. Der Ärger beim Gläubiger ist groß, wenn die gegnerische Forderung zu zahlen ist, er aber auf Grund der Insolvenz des Schuldners keine Möglichkeit hat, wegen seiner Ansprüche zu vollstrecken. Das folgende Beispiel erläutert, wie der Gläubiger in solchen Fällen durch Aufrechnung dennoch zu seinem Ziel kommen kann. Voraussetzung ist ein Anspruch gegen die eigene Rechtsschutzversicherung. |