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  • 02.07.2009 | Unpfändbares Nettoarbeitsentgelt

    Formularmäßige Aufrechnung im Arbeitsvertrag unzulässig

    Bei einem unter der Pfändungsfreigrenze liegendem Nettoarbeitseinkommen ist eine formularmäßige Klausel in einem Arbeitsvertrag unwirksam, wonach der Arbeitnehmer eine Kostenpauschale für seine Arbeitskleidung entrichten muss (BAG 17.2.09, 9 AZR 676/07, Abruf-Nr. 091948).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin war Arbeitnehmerin bei der Beklagten. In dem zugrunde liegenden Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass die Klägerin Arbeitskleidung tragen muss, die von der Beklagten zur Verfügung gestellt wird. An den Beschaffungs- und Reinigungskosten sollte sich die Klägerin mit monatlich 15 DM beteiligen („Kittelgebühr“). Diese Kosten sollten „mit den Monatsbezügen verrechnet“ werden. Die Individualvereinbarung wurde im Jahre 2005 durch eine Betriebsvereinbarung im Wesentlichen bestätigt, in der die Pauschale auf 7,05 EUR festgesetzt wurde. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Zahlung von 47,97 EUR, da sie der Auffassung war, die entsprechenden Einbehaltungen der Pauschale seien zu Unrecht erfolgt. Die Klägerin verdiente im betreffenden Zeitraum weniger als 800 EUR netto im Monat. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, während das LAG der Klage stattgab. Hiergegen richtete sich die Revision der Beklagten. Das BAG hat sie als unbegründet verworfen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Einbehaltung der Pauschale verstößt gegen das Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB und ist daher unwirksam. Die Vorschrift schließt eine Aufrechnung aus, wenn es sich um eine Forderung handelt, die nicht der Pfändung unterliegt. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil nach den §§ 850 Abs. 1, 850a bis 850i ZPO. Um das Existenzminimum des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sichern, soll ihm ein nicht pfändbarer Betrag seines Arbeitseinkommens verbleiben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer gehalten ist, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Pfändungsgrenzen liegen daher auch im öffentlichen Interesse. Deshalb kann der Arbeitgeber auch nicht damit argumentieren, der Arbeitnehmer habe durch das Stellen der Arbeitskleidung sowie deren Reinigung Aufwendungen erspart und somit einen geldwerten Vorteil erlangt. Eine Ausnahme von dem Aufrechnungsverbot macht nur § 394 S. 2 BGB für Beiträge zu dort genannten Kassen.  

     

    Praxishinweis

    Der Arbeitgeber kann nach dieser Entscheidung keine privilegierte Position in der Vollstreckung allein aufgrund einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung erlangen, da auch für ihn die entsprechenden Vorschriften hinsichtlich eines Pfändungsschutzes gelten.