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  • 01.12.2007 | Teilungsversteigerung

    Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei gesetzlichem Güterstand

    Stellt der Miteigentumsanteil an einem Grundstück das ganze Vermögen eines im gesetzlichen Güterstand lebenden Ehegatten dar, bedarf sein Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung der Zustimmung des anderen Ehegatten (BGH 14.06.07, V ZB 102/06, Abruf-Nr. 072455).

     

    Praxishinweis

    Der BGH stellt klar: Betreibt ein im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte die Teilungsversteigerung betreffend seines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der das Vermögen im Ganzen darstellt, ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten, besteht ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhebung oder einstweiligen Einstellung des Verfahrens führt.  

     

    Sind die in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten getrennt und ist ein Scheidungsverfahren anhängig, sind den Parteien hinsichtlich einer Vermögensverfügung Grenzen gesetzt (Sudhof, FamRZ 94, 1152; Mock, FPR 97, 141). Zwar kann jeder Ehegatte einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellen, weil das Vermögen der Eheleute kein gemeinschaftliches Vermögen nach § 1363 Abs. 2 BGB darstellt und jeder sein Vermögen nach § 1364 BGB selbstständig verwaltet. Jeder Ehegatte ist aber insoweit gemäß § 1365 BGB beschränkt. Danach kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur mit Einwilligung des anderen verfügen. Zweck dieser Regelung ist, zu verhindern, dass das gesamte Vermögen eines Ehegatten, das die Lebensgrundlage der ehelichen Gemeinschaft bildet, ohne dessen Zustimmung der Gemeinschaft entzogen wird und mögliche Zugewinnausgleichsansprüche so gefährdet werden. Achtung: § 1365 BGB ist auch auf Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 6 LPartG), es sei denn, durch einen Partnerschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart (§ 7 LPartG).  

     

    Es ist keine Verfügung über das Vermögen en bloc nötig (Mock, a.a.O.); ein Gegenstand, der wertmäßig das Gesamtvermögen weitgehend erschöpft, genügt. Umkehrschluss: Soweit das Vermögen nicht als Ganzes betroffen ist, kann der in Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatte ohne Zustimmung bzw. Einwilligung den Antrag auf Teilungsversteigerung stellen.