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  • 01.09.2006 | Streitwert

    Streitwert der Vollstreckungsabwehrklage

    Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren (Haupt-)Anspruchs, sofern sich nicht aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll (BGH 9.2.06, IX ZB 310/04, Abruf-Nr. 060794).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis:

    Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 95, 3318). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH 23.9.87, III ZR 96/87; OLG Karlsruhe FamRZ 04, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (OLG Bamberg JurBüro 84, 1398; OLG Hamm RPfleger 91, 387; OLG Frankfurt OLGR 03, 172).  

     

    Eine Ausnahme gilt nach dem BGH nur, wenn sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Vollstreckung wegen eines Teil- oder Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll. Dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen. Für den Gläubiger ergeben sich daraus deutliche Kostenvorteile.  

     

    Beispiel

    Schuldner S. beantragt, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil des LG über 12.000 EUR für unzulässig zu erklären. Im Prozess macht er geltend, die Vollstreckungsforderung sei i.H.v. 6.000 EUR durch Aufrechnung erloschen, was er im Prozess auch beweisen kann.  

     

    Der Streitwert ist hier auf Grund des Antrags mit 12.000 EUR zu bestimmen, so dass S. formal nur zur Hälfte obsiegt hat. Die Kosten des Verfahrens sind also gegeneinander aufzuheben, obwohl sich S. mit seiner Argumentation durchgesetzt hat. Anders wäre es nur gewesen, wenn S. beantragt hätte, „die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des LG i.H.v. 6.000 EUR für unzulässig zu erklären.“