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  • 28.08.2009 | Streitwert

    Klage auf Feststellung einer Deliktsforderung

    Der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, bemisst sich nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung. Wenn diese als nur zu gering anzusehen sind, kann ein Abschlag von 75 Prozent des Nennwerts der Forderung angemessen sein (BGH 22.1.09, IX ZR 235/08, Abruf-Nr. 090712).

     

    Praxishinweis

    Nach welchen Maßstäben der Streitwert einer Klage zu bestimmen ist, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 184 InsO), wurde bislang unterschiedlich beurteilt (für Nominalwert der geltend gemachten Forderung abzüglich einer etwaigen Insolvenzquote: OLG Hamm NZI 07, 249; OLG Karlsruhe JurBüro 07, 648; Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 30 Stichwort „Insolvenzverfahren“; für spätere Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung: OLG Celle ZInsO 07, 42; NZI 07, 473; OLG Rostock NZI 07, 358; LG Kempten ZInsO 06, 888; HK-InsO/Depré, 5. Aufl., § 182 Rn. 1).  

     

    Der BGH schließt sich der letzteren Meinung an. Er hat schon früher anerkannt, dass sich bei einer Feststellungsklage die Beschwer des Beklagten danach bemisst, wie hoch das Risiko einer tats(ächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH VersR 58, 318; AnwBl 92, 451; NJW-RR 01, 316). Die zweifelhafte Realisierbarkeit des festzustellenden Anspruchs ist auch für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich (HK-ZPO/Kayser, 2. Aufl., § 3 Rn. 15 „Feststellungsklage“; Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., Stichwort „Feststellungsklagen“). Dies gilt ebenfalls für die Feststellungsklage nach § 184 InsO. Bei den meisten insolventen Verbrauchern wird, wenn ein Vollstreckungstitel von der Restschuldbefreiung ausgenommen wird, nach Abschluss des Insolvenzverfahrens eine Vollstreckung gegen den Schuldner nicht möglich sein, sodass das wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Anspruchsgrundes als auf unerlaubter Handlung beruhend nicht allzu hoch ist. Das muss bei der Bemessung des Streitwerts einer Feststellungsklage berücksichtigt werden, indem die späteren Vollstreckungsaussichten des Feststellungsklägers nach Erteilung der Restschuldbefreiung für den Schuldner konkret bewertet werden. Können diese anhand der voraussichtlichen wirtschaftlichen Lage des Schuldners auch für die Zeit nach Befreiung von der Restschuld nicht als günstig angesehen werden, sind deutliche Abschläge vom Nominalwert der Deliktsforderung sachlich gerechtfertigt.  

     

    Die Entscheidung schafft für Gläubiger Rechtssicherheit. Sie gilt nicht nur für den entschiedenen Fall, dass der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenz-verfahrens Feststellungsklage erhebt, sondern auch, wenn ein Gläubiger im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens Feststellungsklage erhebt. Gerade dann bedeutet dies im Hinblick auf die anwaltlichen Gebühren eine Erhöhung, indem die Streitwerte gemäß § 22 Abs. 1 RVG zu addieren sind.