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  • 01.12.2000 · Fachbeitrag · Steuererstattungsansprüche

    Pfändung bei Lohn- und Einkommensteuer lohnt sich trotz gläubigerschädlicher BFH-Entscheidung

    | Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und Steuervergütungen können gepfändet werden (§ 46 Abs. 1 AO). Diese Pfändungsmaßnahme stellte bisher eine aussichtsreiche Befriedigungsmöglichkeit für den Gläubiger dar. Denn nach der herrschenden Rechtsprechung konnte der Gläubiger vom Schuldner die Lohnsteuerkarte im Wege der Herausgabevollstreckung nach § 836 Abs. 3 Satz 3 ZPO verlangen (vergleiche Gottwald, Zwangsvollstreckung, 3. Auflage, § 836 Rn 13, 14 m.w.N.; Leißing, VE 1/2000, 6), kraft eigenen Rechts für den Schuldner einen Antrag auf Durchführung der Steuerveranlagung stellen (Gottwald, aaO, § 829 Rn 122) und den entstandenen Erstattungsanspruch pfänden. Mit Urteil des BFH vom 18. August 1998 wurde jedoch das Recht des Gläubigers, die Veranlagung des Schuldners zu beantragen, versagt (BStBl II 99, 84). Der folgende Beitrag zeigt Ihnen eine „Gegentaktik“ auf, die in der Praxis tatsächlich funktioniert und nicht nur zur Pfändung des Erstattungsanspruchs, sondern auch zur Durchsetzung der Pfändung führen kann. |