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  • 04.09.2008 | Räumungsvollstreckung

    Keine Kostenpflicht für Gläubiger bei Einlagerung von Geschäftsunterlagen

    Bei den Kosten, die nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist des § 885 Abs. 4 S. 1 ZPO für die weitere Einlagerung der dem Vollstreckungsschuldner gehörenden aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen entstehen, handelt es sich nicht um notwendige Zwangsvollstreckungskosten, für die der Vollstreckungsgläubiger nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GVKostG als Kostenschuldner einstehen muss (BGH 21.2.08, I ZB 53/06, Abruf-Nr. 081535).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hat gegen den Schuldner einen Räumungstitel erwirkt. Bei der Zwangsräumung der Geschäftsräume im November 04 fand der Gerichtsvollzieher (GV) auch Geschäftsunterlagen vor, die nach § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO einer mehrjährigen Aufbewahrungspflicht unterliegen. Diese Unterlagen lagerte der GV für 90 EUR netto monatlich ein. Lange Zeit später teilte der GV dem Gläubiger mit, er habe dem geleisteten Kostenvorschuss von 7.000 EUR einen Betrag von 1.461,60 EUR zur Begleichung der bis März 06 angefallenen Einlagerungskosten entnommen. AG und LG haben die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Gläubigers zurückgewiesen. Der BGH hat dies im Sinne des Gläubigers korrigiert.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger haftet nach Ablauf der zweimonatigen Aufbewahrungsfrist gemäß § 885 Abs. 4 ZPO nicht für die Kosten der Einlagerung der Geschäftsunterlagen eines Schuldners. Der BGH begründete dies folgendermaßen:  

     

    Für die Aufbewahrung von Räumungsgut gilt § 885 Abs. 4 ZPO. Danach kann der Schuldner seine Sachen innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Räumung abholen, wobei ihm unpfändbare Sachen, zu denen auch Geschäftspapiere zählen (§ 811 Abs. 1 Nr. 11 ZPO), gemäß § 885 Abs. 4 S. 1, HS. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO ohne Weiteres herauszugeben sind. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist muss der GV die verwertbaren Sachen verkaufen. Unverwertbare Gegenstände sollen vernichtet werden, § 885 Abs. 4 S. 2 ZPO. Maßnahmen nach § 885 Abs. 4 ZPO sind allerdings unzulässig, wenn es sich bei den eingelagerten Sachen um Geschäftsunterlagen handelt, für die der Schuldner gemäß § 257 Abs. 1 HGB, § 147 Abs. 1 AO aufbewahrungspflichtig ist.