01.11.2007 | Privilegierte Vollstreckung
Wie Geschädigte einer Straftat Ansprüche gegen den Täter geltend machen können
Liegt eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vor, wegen der der zu vollstreckende Anspruch besteht, werden Gläubiger über § 850f Abs. 2 ZPO privilegiert. Es bestehen dann die gleichen Möglichkeiten wie bei der Vollstreckung aus gesetzlichen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO) mit Ausnahme der Möglichkeit der Vollstreckung in Bezüge nach § 850a Nr. 1, 2und 4 ZPO.Erfasst werden nicht nur die Ansprüche aus § 823 BGB, sondern auch die aus §§ 7und 17 StVG. Weiterhin ist eine Restschuldbefreiung wegen Ansprüchen aus vorsätzlich rechtswidriger Handlung gemäß § 302 InsO nicht möglich. Der Gläubiger muss demnach ein erhebliches Interesse daran haben, dass er seinen Anspruch als einen solchen aus vorsätzlich rechtswidriger Handlung geltend machen kann. Der folgende Beitrag fasst zusammen, wie Sie dabei am besten vorgehen.
Vollstreckungsgericht darf keine materielle Prüfung vornehmen
Der BGH (VE 05, 97) hat entschieden, dass der Anspruch nur als ein solcher aus vorsätzlich rechtswidriger Handlung vollstreckt werden kann, wenn das Prozessgericht als Schuldgrund die vorsätzlich unerlaubte Handlung in die Verurteilung aufgenommen hat. Das Vollstreckungsgericht darf eine (nachträgliche) materielle Prüfung des Titels nicht vornehmen.
Praxishinweis: Es empfiehlt sich daher, bereits mit dem Leistungsantrag einen entsprechenden Feststellungsantrag in die Klageschrift aufzunehmen, es sei denn, es lässt sich aus dem Titel (Urteilsgründe) im Wege der Auslegung entnehmen, dass es sich um einen Anspruch aus vorsätzlich rechtswidriger Handlung handelt. Die entsprechenden Prozesskosten können dann ebenfalls privilegiert vollstreckt werden. Wichtig: Allein die Vorlage eines entsprechenden Vollstreckungsbescheids genügt für die Privilegierung nicht (BGH NJW 05, 1663). Für noch nicht titulierte Ansprüche ist daher eine klageweise Geltendmachung sinnvoller.
Privilegierung bei bereits bestehenden Titeln
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