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31.03.2009 · IWW-Abrufnummer 091118

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08

a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch epfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8.Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Vorausetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.



b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.



c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.



d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.


Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 26. Februar 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und

die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008, der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18. Mai 2006 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen vom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur Einziehung angeordnet bzw. bestätigt worden ist.

Der Antrag des Gläubigers vom 22. August 2005, ihm den gepfändeten Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin nach J. K. , gestorben am 31. Dezember 2002, zur Einziehung zu überweisen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008 zurückgewiesen.

Die Drittschuldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte.

Gründe:

I.

Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 28.000 EUR zuzüglich Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 23. August 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach J. K. , gestorben am 31.12.2002" gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung der Pfändung.

Die Drittschuldnerin hat gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an den Gläubiger zur Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des entsprechenden Antrags des Gläubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Pfändung richtet, ist sie unbegründet.

1.

Das Beschwerdegericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183) aus, eine rangwahrende Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO noch nicht vorlägen. Der Pflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet. Das Beschwerdegericht meint, der Pfändungs- und auch der Überweisungsbeschluss müssten diese Einschränkung nicht enthalten. Denn auch bei der Pfändung bedingter Ansprüche müsse die Bedingung nicht im Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur Überweisung seien diese Ansprüche ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner zu prüfen.

2.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der Pfändungsbeschluss ist nicht zu beanstanden. Dagegen hätte der Überweisungsbeschluss nicht ergehen dürfen.

a)

Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO verwertet werden (vgl. Kuchinke, NJW 1994, 1769, 1770) . Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der Rechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852 ZPO, S. 69).

b)

Welche Anforderungen nach diesen Grundsätzen an den Inhalt von Pfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten.

aa)

Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag schlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen (Behr, JurBüro 1996, 65; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 852 ZPO Rdn. 6; MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 852 Rdn. 5). Der Pfändungsbeschluss müsse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder von der Rechtshängigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 4. Aufl., § 852 Rdn. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe, solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, gehöre ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und Beschluss (Kuchinke, aaO; LG Münster, NJW-RR 2006, 1020, 1021) .

bb)

Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a und bei Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 852 Rdn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rdn. 4; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 852 Rdn. 3; Greve, ZIP 1996, 699, 701 und Hannich, aaO). Zur Begründung wird insbesondere angeführt, vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

cc)

Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1)

Es liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn der Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten, ob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung für die Pfändung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom Vollstreckungsgericht auch nicht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig nicht über entsprechende Erkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben zu machen.

Dass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche Einschränkung. Sie ist nicht Inhalt des Pfändungsbeschlusses, und es ist von Gesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen. Ähnlich liegt es bei der - wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren - Pfändung einer aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die Bedingung eingetreten ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a Fn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187). Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis im Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den in §§ 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242, 243 ; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 29 Rdn. 10).

(2)

Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Pfändungsbeschluss keine ergänzenden Angaben enthält. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass der Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem entsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings empfiehlt es sich für die Vollstreckungsgerichte im Hinblick auf die missverständliche Formulierung in § 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzlichen Klarstellung, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Durch diese Information wird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pfändung, anders als es der Wortlaut von § 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber eine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren Gefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt werden.

(3)

Danach ist der Pfändungsbeschluss vom 23. August 2005 nicht zu beanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur bedingte Verwertbarkeit enthält.

c)

Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, auch der Überweisungsbeschluss hätte bereits ergehen dürfen, bevor die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind.

aa)

Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts (Stöber, jeweils aaO; Musielak/Becker, aaO; Stein/Jonas/Brehm, aaO, Rdn. 4 Fn. 13; Greve, aaO; LG Münster, aaO). Ein anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch dürfe nicht zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen (MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2317 Rdn. 16; Staudinger/Ulrich Haas (2006), § 2317 Rdn. 53, 55; Behr, aaO; Kuchinke, aaO; Hannich, aaO S. 111).

bb)

Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der Überweisungsbeschluss darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Dazu hat der Gläubiger in seinem Antrag auf Erlass des Überweisungsbeschlusses Angaben zu machen.

Die Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten Forderung dar (Zöller/Stöber, aaO, § 835 Rdn. 2; Schuschke/Walker/ Schuschke, ZPO, 4. Aufl., § 835 Rdn. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz, die Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner durchzusetzen (MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 835 Rdn. 12). Diese Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und somit auch nicht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen.

Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und Überweisung zu trennen, ist interessengerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, aaO). Denn eine vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören, dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird. Bestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner keine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den Pfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/Ulrich Haas (2006), § 2317 Rdn. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung durch das Gericht ausgeht).

cc)

In entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO kann der Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke und Behr, jeweils aaO). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, sich diese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen. Dass sich die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt (vgl. Zöller/Stöber, aaO, § 829 Rdn. 20), reicht hierfür nicht aus. Denn der Anspruch aus § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen für alle erheblichen Tatsachen und wesentlichen Umstände zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, darüber Auskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Außerdem hat der Schuldner die über die Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben.

dd)

Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen. Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell gleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht unwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht beachtet werden (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 27; Kessal-Wulf, aaO, Rdn. 6). Ob und unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand erhoben werden kann, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO lägen nicht vor (vgl. etwa MünchKommZPO-Smid, aaO, Rdn. 7), muss der Senat nicht entscheiden.

ee)

Danach hat die Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Überweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gemacht, obwohl diese Frage während des gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert worden ist.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 766, ZPO § 836 Abs. 3, ZPO § 852 Abs. 1

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