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  • 01.12.2010 | P-Konto

    Dauerstreit beim Monatsanfangsproblem

    Das sog. Monatsanfangsproblem im Rahmen der P-Kontenpfändung beschäftigt zurzeit die Gemüter der Vollstreckungswelt (vgl. VE 10, 168). Zur Erinnerung: Sozialleistungen (z.B. Hartz-IV, Sozialhilfe, Rente etc.) werden oft zum Monatsende für den darauf folgenden Monat überwiesen. Daraus folgt, dass der Freibetrag für den Monat, in dem die Gutschrift erfolgt ist, bereits als „verbraucht" angesehen wird. Gläubiger können dann die Sozialleistungen einfach pfänden. Viele Schuldner beantragen daher beim Vollstreckungsgericht eine Freigabe nach § 765a ZPO. Die Rechtsprechung vertritt hierzu zunehmend gläubigerfreundliche Auffassungen:  

     

    Checkliste: Instanzrechtsprechung zum Monatsanfangsproblem

    Gericht/Entscheidung  

    Leitsatz  

    AG Leipzig  

    25.8.10,  

    440 M 20050/10  

     

    1. Die Anwendung des § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (LG Lübeck 15.1.10, 7 T 552/09; BGH VE 08, 47).
    2. Die Möglichkeiten gemäß § 850k ZPO tragen den Schuldnerbelangen hinreichend Rechnung.

    AG Hannover  

    19.10.10,  

    714 M 146205/10  

     

    1. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz für P-Konten beim Monatsanfangsproblem fällt aus, da über die in § 850k Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S. 2 ZPO genannten Beträge hinaus keine zusätzlichen Gelder in den Folgemonat übertragen werden können.
    2. Der Schuldner muss bei dem zuständigen Sozialleistungsträger einen Antrag auf Grundsicherung bzw. Sozialhilfe stellen.

    AG Hannover  

    12.10.10,  

    712 M 125995/10  

     

    1. Beträge über die in § 850k Abs. 1 S. 2, bzw. Abs. 2 S. 2 ZPO hinaus können bei „P-Konten “ weder über § 765a ZPO noch über § 850k Abs. 4 ZPO (i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO) in den Folgemonat übertragen werden, noch kann insoweit die Pfändung in Form eines einmaligen zusätzlichen Freibetrags aufgehoben werden.
    2. Der Schuldner muss, wenn das sog. Monatsanfangsproblem auftritt, einen Antrag auf Grundsicherung beim zuständigen Sozialleistungsträger stellen, da die Gewährung von Vollstreckungsschutz ausfällt.

    LG Essen VE 10, 154, Abruf-Nr. 102604  

    1. Geht auf einem Pfändungsschutzkonto im laufenden Monat eine Zahlung ein (hier: Grundsicherung nach SGB II), die für den Folgemonat bestimmt ist, darf das Kreditinstitut diese nur innerhalb des Rahmens des § 850k Abs. 1 ZPO n.F. an den Schuldner auszahlen.
    2. Der Schuldner kann sich diesen Beitrag allerdings für den Folgemonat nach § 765a ZPO freistellen lassen.

    AG Koblenz 25.10.10, 23 M 764/10  

     

    § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen (LG Lübeck 15.1.10, 7 T 552/09; BGH VE 08, 47). Folge: Die Möglichkeiten nach § 850k ZPO n.F. tragen den Schuldnerbelangen hinreichend Rechnung.  

     

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mock, VE 10, 168, zum Monatsanfangsproblem und seiner Bewältigung
    • Salten, VE 10, 154
    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 205 | ID 140439