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  • 02.04.2008 | Musterformulierung

    Pfändung von Provisionsansprüchen

    In VE 08, 19, haben wir darüber berichtet, wie Forderungen aus Vertreterprovisionen zu pfänden sind. Hierzu das folgende Muster als Arbeitshilfe:  

     

    Musterformulierung: Pfändung von Provisionsansprüchen (Vertreter)

    Pfändungs- und Überweisungsbeschluss 

    In der Zwangsvollstreckungssache ...  

     

    hat der Gläubiger nach dem Urteil des LG ... vom ..., Az. ..., dessen zugestellte vollstreckbare Ausfertigung ich nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ..., beifüge, vom Schuldner zu beanspruchen: ... (hier Forderungsaufstellung einfügen). Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden sämtliche Rechte und Ansprüche des Schuldners einschließlich eventuell bestehender Gestaltungsrechte gegen  

    • Drittschuldner zu 1./ Drittschuldner zu 2.

    auf Zahlung fälliger und künftig fällig werdender Provisionen, sein angeblicher Anspruch auf Abrechnung und Auskunftserteilung sowie sein angeblicher Ausgleichsanspruch, die ihm aus  

    • Handelsvertretervertrag/Versicherungsvertretervertrag

    zustehen, gepfändet.  

     

    Insbesondere gepfändet werden auch die angeblichen Forderungen und Ansprüche des Schuldners gegen den vorgenannten Drittschuldner auf  

    1. Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich wie es benannt ist, einschließlich des Geldwertes von Sachbezügen,
    2. Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs sowie Kirchensteuerjahresausgleichs für das Kalenderjahr ... und alle fortlaufenden Kalenderjahre sowie auf Auszahlung des als Überzahlung jeweils auszugleichenden Erstattungsbetrages,
    3. Zahlung sonstiger Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen,
    4. Zahlung der Ansprüche aus Fixum und Provision als sogenannter freier Mitarbeiter (z.B. aus unabhängigen Dienstverträgen),
    5. Zahlung der Ansprüche auf Grund evtl. entstehender Werk- und Dienstleistungsverträge aller Art,
    6. Zahlung von einmaligen oder von Fall zu Fall gezahlter Vergütungen.

     

    Der Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner leisten. Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Ihm wird aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.  

     

    (alternativ): Es wird angeordnet, dass die Ansprüche des Drittschuldners zu 1. und zu 2. gemäß § 850e Nr. 2 ZPO zu addieren sind. Nach Ermittlung der Summe aller Einkommen ist hiervon der Pfändungsfreibetrag gemäß aktueller Tabelle zu § 850c ZPO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO zu ermitteln:  

    1. Dem Drittschuldner zu 2. wird aufgegeben, den monatlich pfändbaren Betrag zu ermitteln.
    2. Drittschuldner zu 1. wird angewiesen, Drittschuldner zu 2. die monatliche Leistung mitzuteilen.
    3. Drittschuldner zu 2. muss die Leistung des Drittschuldners zu 1. und die eigenen monatlichen Leistungen zusammenrechnen. Aus den zusammengerechneten Einkommen ist der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln und an die Gläubigerin abzuführen.
    4. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie aus dem Einkommen des Drittschuldners zu 2. zu entnehmen, da dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 72 | ID 118545