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  • 01.09.2006 | Musterformulierung

    Pfändung bei ausländischen Streitkräften

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    In VE 06, 21, haben wir die Besonderheiten einer Lohnpfändung bei ausländischen Streitkräften dargestellt. Hierzu die entsprechende Musterformulierung:  

     

    Musterformulierung: Lohnpfändung bei ausländischen Streitkräften

    An das AG – Vollstreckungsgericht – ...  

     

    Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsersuchens nach Art. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen  

     

    Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, das nachstehende Pfändungs- und Überweisungsersuchen nach Art. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen zu erlassen und seine Zustellung – an den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – von Amts wegen (Art. 5 Abs. 2 S. 1 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen) – zu veranlassen. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch... erfolgt.  

     

    (Erforderlichenfalls) Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigten beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.  

     

    Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.  

     

    Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug der Vorsteuer berechtigt.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pfändungs- und Überweisungsersuchen nach Art. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und den Zusatzvereinbarungen  

     

    in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 und Art. 35 (a) des Zusatzabkommens zu den Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik stationierten ausländischen Truppen  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache  

     

    ... (Gläubiger) ./. ... (Schuldner)  

     

    Nach dem Urteil des LG .... vom ...., Az. ..., dessen vollstreckbare Ausfertigung ich (nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom ..., Az. ...) und dem Zustellungsnachweis beifüge, hat der Gläubiger vom Schuldner zu beanspruchen:  

     

    Hauptforderung entsprechend anliegender Aufstellung  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen für die Hauptforderung seit dem ...  

    ... EUR  

    vorgerichtliche Mahnkosten  

    ... EUR  

    Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids – festgesetzte Kosten –  

    ... EUR  

    ... Prozent Zinsen aus den festgesetzten Kosten seit dem ...  

    ... EUR  

    Kosten früherer Vollstreckungsmaßnahmen  

    ... EUR  

     

    EUR  

     

     

    abzüglich der Zahlungen vom ... über  

    ... EUR 

     

    EUR 

     

     

    0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG-VV  

     

    aus dem Wert der Vollstreckungsforderung von ... EUR  

    ... EUR  

    Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV  

    ... EUR  

    16 Prozent Umsatzsteuer nach Nr. 7008 RVG-V  

    ... EUR  

    Gerichtskosten für diesen Beschluss nach Nr. 2110 GKG-KV  

    15,00 EUR  

     

    ... EUR  

     

    Wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrages – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – werden die angeblichen Ansprüche des Schuldners  

     

    gegen (Lohnstelle der jeweiligen Stationierungsstreitkräfte als deutsche Behörde) – Drittschuldner –  

     

    auf Zahlung des gesamten, auch künftigen Arbeitseinkommens, gleich, wie es benannt ist, einschließlich des Geldwerts von den Sachbezügen so lange gepfändet, bis die Gläubigeransprüche vollständig befriedigt sind.  

     

    Von der Pfändung sind ausgenommen und nicht mitzurechnen:  

    • Beträge, die unmittelbar auf Grund steuer- oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, ferner auf die Auszahlung entfallende Beträge, die der Schuldner nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit diese Kassenbeiträge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
    • Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und andere soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, das Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen (alle Bezüge jedoch nur in üblicher Höhe);
    • die Hälfte der für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
    • Vergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu 500 EUR;
    • die in § 850a Nr. 2, 5bis 8 ZPO genannten Bezüge (z.B. Urlaubs- und Treuegelder, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Erziehungsgelder, Sterbe- und Gnadenbezüge sowie Blindenzulage).

     

    Von dem so errechneten Netto-Einkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850c ZPO. Die ... (zuständige deutsche Behörde) wird ersucht, die gepfändete Forderung nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Pfändungsgläubiger zu zahlen.  

     

    Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche und Rechte einschließlich der Gestaltungsrechte, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche und Rechte dem/der Gläubiger/in zur Einziehung überwiesen.  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2006 | Seite 157 | ID 91507