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  • 01.06.2005 | Mietprozess

    Unzulässige Erinnerung nach erfolgter Räumung

    Eine auf Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Zwangsräumung gerichtete Erinnerung nach § 766 ZPO ist unzulässig (BGH 21.12.04, IXa ZB 324/03, NZM 05, 193, Abruf-Nr. 050202).

     

    Sachverhalt

    Das LG hat die Schuldnerin P. als Inhaberin einer Einzelfirma verurteilt, näher bezeichnete Gewerberäume zu räumen. Der GV hat die Schlösser der dortigen Türen ausgetauscht und der Gläubigerin die neuen Schlüssel ausgehändigt. Die Einrichtungsgegenstände der Schuldnerin wurden vom GV nicht weggeschafft.  

     

    Hiergegen legte die Schuldnerin Erinnerung ein und beantragte, die erfolgte Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und den GV anzuweisen, ihr den freien Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. Sie machte geltend, der Titel der Gläubigerin habe sich allein gegen Frau P. gerichtet, die die Räume, die sie zunächst an ihren Ehemann, den Geschäftsführer der Schuldnerin, untervermietet hatte, inzwischen an die Schuldnerin untervermietet habe. Darauf sei der GV, der dem GF der Schuldnerin die Räumung angekündigt habe, auch mit anwaltlichem Schreiben hingewiesen worden. Dem GV sei auch der zwischen den Eheleuten P. abgeschlossene Aufhebungsvertrag und der mit der Schuldnerin abgeschlossene Untermietvertrag vorgelegt worden.  

     

    Das AG Eisenach hat die Erinnerung mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei ungeachtet ihrer Zulässigkeit jedenfalls unbegründet, weil die Schuldnerin auf Grund des rechtskräftigen Berufungsurteils des LG zur Räumung verpflichtet gewesen sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde blieb erfolglos.