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  • 01.02.2010 | Lohnpfändung

    BGH: VBL-Pflichtbeiträge sind unpfändbar

    1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung fehlt regelmäßig, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist (Anschluss an BGH 21.12.04, IXa ZB 324/03, Abruf-Nr. 050202).  
    2. Zur Frage, ob Arbeitnehmerbeiträge zur Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zum pfändbaren Arbeitseinkommen zu rechnen sind.  
    (BGH 15.10.09, VII ZB 1/09; Abruf-Nr. 093922)

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Teilanerkenntnisurteil. Die Schuldnerin ist als Angestellte im öffentlichen Dienst bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert. Von ihrem Bruttoeinkommen werden unter anderem monatliche Beiträge zur VBL in Abzug gebracht. Bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens hat die Drittschuldnerin diese Beträge dem monatlichen Nettoeinkommen hinzugerechnet. Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin und deren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung hat das AG zurückgewiesen. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Nach Einlegung der sofortigen Beschwerde ist die gesamte Forderung ausgeglichen worden. Die Schuldnerin hat es abgelehnt, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären. Die Forderung sei nur ausgeglichen worden, weil ihrem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht stattgegeben worden sei. Es sei nach wie vor für sie von Bedeutung, ob die Drittschuldnerin zum Ausgleich der überhöhten Pfändungsbeträge verpflichtet sei. Das LG hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Feststellung, dass bei der Berechnung des pfändbaren Betrags der Arbeitnehmerbeitrag zur VBL-Pflichtversicherung den Nettobezügen der Schuldnerin nicht hinzuzurechnen ist.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück. Mit dem Ausgleich aller Gläubigerforderungen ist die Zwangsvollstreckung beendet. Nach Beendigung der Zwangsvollstreckung entfällt das Rechtschutzbedürfnis des Schuldners für eine sofortige Beschwerde, die sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem Maßnahmen der Zwangsvollstreckung aufrechterhalten werden. Grund: Ein Schuldner kann nach Beendigung der Zwangsvollstreckung das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Ziel, die Zwangsvollstreckung zu verhindern, nicht mehr erreichen. Eine bereits vollzogene Maßnahme kann nicht mehr aufgehoben werden. Sie müsste vielmehr rückgängig gemacht werden, was mit der sofortigen Beschwerde nicht durchgesetzt werden kann (vgl. BGH, VE 05, 95). Der Schuldner hat vielmehr die Möglichkeit, die sofortige Beschwerde für erledigt zu erklären.  

     

    Auch der Antrag, die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung festzustellen, ist unzulässig. Denn die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten hoheitlichen Maßnahme sieht die ZPO im Gegensatz zu anderen Verfahrensvorschriften (§ 28 Abs. 1 S. 4 EGGVG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO bzw. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG und § 100 Abs. 1 S. 4 FGO) nicht vor. Besondere Umstände, die ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ausnahmsweise rechtfertigen könnten, hatte die Schuldnerin nicht dargelegt. Auch der Umstand, dass sie meint, Ansprüche gegen die Drittschuldnerin erheben zu können, rechtfertigt ein Feststellungsinteresse nicht. Sofern es darauf ankäme, könnte in dem Verfahren gegen die Drittschuldnerin die Rechtmäßigkeit der Pfändung überprüft werden. Die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin war auch nicht mit einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff verbunden (vgl. dazu BGH VE 05, 95).