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  • 03.03.2008 | Lohnpfändung

    Kein Pfändungsschutz für private Versicherungsrenten

    Private Versicherungsrenten von selbstständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen genießen nicht den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen (BGH 15.11.07, IX ZB 34/06, Abruf-Nr. 080008).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner, der eine selbstständige Berufstätigkeit ausübte, schloss im Jahre 02 eine private Rentenversicherung ab, aus der ihm bei regelmäßiger Beitragszahlung ab dem Jahr 2010 monatliche Rentenzahlungen in Höhe von 143,40 EUR zufließen würden. Der Insolvenzverwalter hat die private Rentenversicherung gekündigt und den Rückkaufswert i.H.v. 3.202,54 EUR zur Insolvenzmasse gezogen. Abgesehen von einer monatlichen Rente der BfA von 224,51 EUR verfügt der Schuldner über kein weiteres Vermögen. Auf Antrag des Schuldners hat das AG –Vollstreckungsgericht – in Anwendung von § 765a ZPO festgestellt, dass die Rentenversicherung nicht zur Insolvenz-masse gehört und der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, die Kündigung der Rentenversicherung rückgängig zu machen. Auf den weiteren Einwand des Schuldners, es handele sich bei den Zahlungen um Arbeitseinkommen, kam es danach nicht mehr an. Auf die sofortige Beschwerde des Verwalters hat das LG den Beschluss des AG aufgehoben und die Anträge des Schuldners zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Die Entscheidung hat einen insolvenzrechtlichen Hintergrund, ist aber gleichsam für die Einzelzwangsvollstreckung nutzbar zu machen: Die aufgeworfenen Rechtsfragen stellen sich nicht anders dar, wenn der Gläubiger die Rentenversicherung im Wege der Forderungspfändung nach §§ 828, 829 ZPO pfändet und er aufgrund der nach § 835 ZPO erfolgten Pfändung die Versicherung kündigt und den Rückkaufswert einzieht und der Schuldner nunmehr über § 765a ZPO Pfändungsschutz begehrt.  

     

    Der BGH stellt zunächst fest, dass die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 Buchst. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen, d.h. in der Einzelzwangsvollstreckung in vollem Umfange gepfändet werden können.