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  • 01.03.2007 | Lohnpfändung

    BGH erkennt Herausgabeverpflichtung für Lohnabrechnungen an

    1. Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners auf gegenwärtiges und künftiges Arbeitseinkommen pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen, muss der Schuldner außer den laufenden Lohnabrechnungen regelmäßig auch die letzten drei Lohnabrechnungen aus der Zeit vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger herausgeben.  
    2. Eine darüber hinausgehende Herausgabepflicht kann in Ausnahmefällen, deren Voraussetzungen der Gläubiger darlegen muss, in Betracht kommen.  

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung durch die Erwirkung eines PfÜB zur Pfändung des gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens. In dem Beschluss wurde die Herausgabe der laufenden Lohnabrechnungen angeordnet. Den weiteren Antrag, auch die Herausgabe der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Zustellung des PfÜB anzuordnen, hat das AG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vor dem LG ist erfolglos geblieben.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der BGH macht einen weiteren Schritt zur Unterstützung des Gläubigers bei einer effektiven Zwangsvollstreckung und hat auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin die Ausgangsentscheidungen aufgehoben.  

     

    Die Gläubigerin konnte sich für die Herausgabeverpflichtung nur auf § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO stützen. Danach ist der Schuldner aufgrund der Pfändung und Überweisung einer Forderung verpflichtet, dem Gläubiger die zur Einziehung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Diese Herausgabepflicht betrifft Urkunden, die den Gläubiger als zur Empfangnahme der Leistung berechtigt legitimieren, sowie solche, die den Bestand der Forderung beweisen oder sonst der Ermittlung oder dem Nachweis ihrer Höhe, Fälligkeit oder Einredefreiheit dienen. Der BGH hatte zuletzt schon entschieden, dass bei der Pfändung von Arbeitseinkommen des Schuldners zu den herauszugebenden Unterlagen auch die Lohn- oder Gehaltsabrechnungen gehören (BGH VE 06, 147, Abruf-Nr. 062258). Auch nach dieser Entscheidung ist aber streitig geblieben, ob sich die Herausgabepflicht nur auf die laufenden Lohnabrechnungen bezieht oder auch auf die der letzten drei bis sechs Monate vor Zustellung des PfÜB (verneinend: LG Bochum JurBüro 00, 437; Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 945d; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 836 Rn. 13; bejahend: LG Koblenz DGVZ 97, 126; David, MDR 00, 195; Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 836 Rn. 7; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 836 Rn. 14 Fn. 43).