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  • 01.03.2007 | Letzte Meldung

    Gute Nachricht für Gläubiger: Pfändungsfreigrenzen bleiben unverändert

    Nach § 850c Abs. 2a ZPO ändern sich die Pfändungsfreibeträge des § 850c Abs. 1und 2 ZPO jeweils zum 1.7. eines jeden zweiten Jahrs, erstmals zum 1.7.03. Maßgeblich für die Erhöhung ist dabei die prozentuale Entwicklung des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, wobei die zum 1.1. des Erhöhungsjahrs geltende Fassung von § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG maßgeblich ist. Das BMJ muss die maßgeblichen Beträge jeweils im Bundesgesetzblatt bekannt machen.  

     

    Erste Erhöhung im Jahr 2005

    Im Jahr 2003 ist es tatsächlich nicht zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen gekommen. Erstmals zum 1.7.05 wurden die Freigrenzen im Eckwert von ursprünglich 930 EUR auf nun 985,15 EUR angehoben. In der Folge kam es zum Streit darüber, ob diese Anhebung rechtmäßig war, da sich der Grundfreibetrag von 04 auf 05 tatsächlich nicht geändert hatte. Diesen Streit hat der BGH beendet (VE 06, 55, Abruf-Nr. 060485).  

     

    Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.07

    Es stellt sich die Frage, ob die nächste Erhöhung zum 1.7.07 droht. Das kann nun rechtssicher verneint werden. Da das Jahressteuergesetz 2007 in § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG keine Erhöhung des Grundfreibetrags vorsieht, ist klar, dass es auch keine davon abhängige Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen geben kann. Dementsprechend hat das BMJ nun mit der „Bekanntmachung zu § 850c ZPO (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2007)“ vom 22.1.07 klargestellt, dass die unpfändbaren Beträge nach § 850c Abs. 1und 2 S. 2 ZPO vom 1.7.07 bis zum 30.6.09 unverändert bleiben (BGBl. I, S. 64).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 54 | ID 91378