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  • 01.07.2006 | Leserservice

    Lohnpfändung bei ausländischen Streitkräften

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Ein Leser möchte als Gläubigervertreter das Gehalt eines bei den Stationierungsstreitkräften (zivilen) Beschäftigten pfänden, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Lohn- und Gehaltsabrechnung werden von der „Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, Lohnstelle ausländische Streitkräfte, Kaiserslautern“ ausgestellt. Ist dies zugleich die Drittschuldnerin?  

     

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Beteiligung ausländischer Drittschuldner

    Die Vornahme von Vollstreckungshandlungen stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, der nur ergehen darf, wenn die Beteiligten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Das gilt in der Forderungspfändung auch für den Drittschuldner, da das nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO auszusprechende Gebot, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen, den Drittschuldner in das Vollstreckungsverhältnis einbezieht. Eine ausländische Person unterliegt als Drittschuldner also zumindest der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die gepfändete Forderung als inländische Forderung zu qualifizieren ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 38). Dies ist der Fall, wenn  

     

    • der Drittschuldner im Inland wohnt,
    • der Vollstreckungsschuldner im Inland wohnt oder dort seinen Sitz hat,
    • der Erfüllungsort im Inland liegt,
    • beim Anspruch aus unerlaubter Handlung der Tatort im Inland liegt oder
    • die Forderung für eine im Inland belegene Sache haftet.

     

    Praxishinweis: Nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen dagegen Exterritoriale i.S.d. §§ 18 ff. GVG, d.h. Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen anderer Staaten und Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf Einladung der Bundesrepublik Deutschland hier aufhalten. Auch kann in Gegenstände eines fremden Staates nicht vollstreckt werden, die im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken dienen (BVerfG NJW 78, 485).