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  • 01.09.2006 | Leserforum

    Zustellung eines PfüB in Liechtenstein

    Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Der Schuldner hat in der eidesstattlichen Versicherung Angaben zu einer Lebensversicherung bei der F.-Lebens-Versicherungs AG in Vaduz/Liechtenstein gemacht. Die Angaben sind leider sehr rudimentär und die Forderungssumme nicht so hoch, dass der Gläubiger weiteren Aufwand betreiben will. Eine Anfrage des Gläubigers an die Gesellschaft in Liechtenstein bezüglich näherer Angaben wird unter Hinweis auf das dort bestehende Versicherungsgeheimnis zurückgewiesen. Auch eine telefonische Nachfrage scheitert. Es stellt sich die Frage, ob der Gläubiger einen PfÜB an einen Drittschuldner in Liechtenstein zustellen lassen kann, ohne dass hierfür ein kostenauslösender Rechtsanwalt vor Ort oder die diplomatischen Kanäle (Schriftverkehr!) eingeschaltet werden müssen.  

     

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei ausländischem Drittschuldner

    Die Vornahme von Zwangsvollstreckungshandlungen stellt einen staatlichen Hoheitsakt dar, der nur ergehen darf, wenn die Beteiligten der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen. Dies gilt in der Forderungspfändung auch für den Drittschuldner, da das nach § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO auszusprechende Gebot, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen, den Drittschuldner in das Vollstreckungsverhältnis einbezieht.  

     

    Eine ausländische Person unterliegt als Drittschuldner zumindest der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die gepfändete Forderung als inländische Forderung zu qualifizieren ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rn. 38). Dies ist der Fall, wenn (alternativ)  

     

    • der Drittschuldner im Inland wohnt,
    • der Vollstreckungsschuldner im Inland wohnt oder dort seinen Sitz hat,
    • der Erfüllungsort im Inland liegt, bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung der Tatort im Inland liegt oder
    • die Forderung für eine im Inland belegene Sache haftet.