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  • 03.12.2008 | Leserservice

    Bestimmtheit der Forderung im PfÜB

    Eine Leserin teilte uns folgenden Fall mit:  

     

    Der Fall unseres Lesers

    Hinsichtlich der Pfändung des Einkommens Selbstständiger hatte Leserin L. das in VE 07, 31 dargestellte Muster benutzt. Daraufhin verfügte der Rechtspfleger R., die Formulierung entspreche hinsichtlich Nr. 2, 3, 4, 5, 6 nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz und sei näher zu bezeichnen. Nachdem L. daraufhin konkretisiert hatte, dass die Forderung aus „Kurierfahrten bei täglichem Abruf“ resultiere, erfolgte eine weitere Zwischenverfügung. Nun wollte der R. genau wissen, in welchem Vertragsverhältnis der Schuldner S. zum Drittschuldner D. stehe. Dies könne man durch eine eidesstattliche Versicherung herausfinden.  

     

    Nachdem der Gläubiger G. mitgeteilt hatte, dass der D. den S. aufgrund der Konkretisierung „Kurierfahrten“ hinreichend zuordnen können müsste, außerdem selbst weiß, in welchem Vertragsverhältnis er zum S. steht und so die zutreffende Alternative auswählen wird, wies der R. den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurrück. Dieser entspreche nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz. Es könne dem D. nicht überlassen werden, sich die entsprechenden pfändbaren Forderungen auszusuchen.  

     

    Besonderheit: In dem Antrag war zugleich eine Kontopfändung enthalten, die ohne jegliche Begründung mit abgewiesen wurde. Zu Recht?  

     

    Was muss der Gläubiger tun?

    Auf jeden Fall sollte der Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen. Zwar muss die in einem PfÜB gepfändete Forderung – wenigstens in allgemeinen Umrissen (BGH BGHZ 13, 42) – so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft feststeht (VE 08, 105). Der Inhalt eines Beschlusses muss sich aus ihm selbst ergeben.  

     

    Hierbei dürfen aber keine übermäßigen Anforderungen an den Inhalt des PfÜB gestellt werden, weil der Gläubiger i.d.R. die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, wenn sie keine Zweifel daran lassen, welche Forderung Gegenstand des Pfändungszugriffs ist (BGH Rpfleger 08, 266).