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  • 01.01.2007 | Leserforum

    Richtiger Übergang in das streitige Verfahren

    Ein Leser berichtete uns folgenden Fall: Im Mahnverfahren war die Forderung als „aus vorsätzlich begangener, unerlaubter Handlung“ bezeichnet worden. Es wurde der VB erlassen, gegen den Einspruch eingelegt wurde. Im streitigen Verfahren beantragte die Klägerin die Aufrechterhaltung des VB. Das Dilemma: Es wurde ein Endurteil mit dem Ergebnis erlassen, dass aus dem aufrechterhaltenen VB zwar vollstreckt, jedoch keine Privilegierung geltend gemacht werden könnte, denn das Endurteil hätte ja selbst keinen vollstreckbaren Inhalt, sondern bezöge sich nur auf den VB und die „weiteren Kosten“. Somit würde über dieses Endurteil keine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden. Unser Leser fragt: Bringt das Mahnverfahren zukünftig eigentlich noch etwas?  

     

    Durch die Vorlage eines VB kann der Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO durch den Gläubiger nicht geführt werden (BGH VE 05, 97, Abruf-Nr. 051283). Dies gilt auch, wenn der VB die Forderung als auch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammend qualifiziert. Trotzdem kann der Gläubiger weiter den Zahlungsanspruch im Mahnverfahren titulieren lassen und damit dessen Zeit- und Kostenvorteile nutzen und so frühzeitig mit der Vollstreckung beginnen. Gerade wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner noch weitere Gläubiger hat und insoweit um die nach § 804 Abs. 3 ZPO günstigsten Rangverhältnisse zwischen den Gläubigern gekämpft wird, empfiehlt sich dieser Weg. Um die Privilegierung des § 850f Abs. 2 ZPO zu erreichen, muss er dann Feststellungsklage erheben (s. auch oben, S. 6). Wird gegen den Mahnbescheid kein Widerspruch bzw. gegen den VB kein Einspruch eingelegt, ist diese Feststellungsklage isoliert zu erheben. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich daraus, dass die Feststellung im VB in der Forderungspfändung unbeachtlich bleibt (BGH, a.a.O.). Nichts anderes gilt im Ergebnis, wenn Widerspruch/Einspruch eingelegt wird. In diesem Fall wird die Feststellungsklage nur nicht isoliert erhoben. Vielmehr wird die sich aus dem Mahnbescheidsantrag nach der Überleitung in das streitige Verfahren anhängige Zahlungsklage im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO) um die Feststellungsklage erweitert.  

     

    Musterformulierung: Feststellungsklage

    Namens und in Vollmacht des Klägers wird beantragt,  

    1. der Vollstreckungsbescheid des AG ... vom ..., Az. ..., wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beklagte verurteilt wird, an den Kläger ... EUR zzgl. Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen.
    2. festzustellen, dass die Forderung des Klägers gegen den Beklagten in Höhe von ... EUR, wie sie im Vollstreckungsbescheid des AG ... vom ..., Az. ..., tituliert ist, aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt.
     

    Der Klageantrag zu 1. umfasst die Feststellung nicht. Dies wäre wegen der o.g. BGH-Entscheidung nicht zielführend. Stellen Sie dies durch die Antrags-Formulierung klar und begründen Sie es gegenüber dem Prozessgericht so.