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  • 01.06.2007 | Leserforum

    Kosten mehrerer Drittschuldner

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In VE 07, 59, haben wir über die Zahlungsverpflichtung eines Drittschuldners bei mehreren Drittschuldnern berichtet. Unsere Leserin Gabriele Waldschmidt, Kanzlei Reimer, Lützenrath & Partner, Wuppertal, teilte uns hierzu ihre Erfahrungen als Gläubigervertreterin mit.  

     

    Der Fall der Leserin

    Aufgrund eines PfÜB gegen die Postbank sowie gegen drei weitere Drittschuldner überwies die Postbank – obwohl mit den o.g. Darlegungen aus VE argumentiert wurde – den geschuldeten Betrag gemäß der Forderungsaufstellung zuzüglich weiterer Zinsen und der Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung bei der Postbank. Obwohl das Konto ein verbleibendes Guthaben auswies, das die Gerichtsvollzieherkosten für die Zustellung bei den drei übrigen Drittschuldnern gedeckt hätte, verweigerte die Postbank die Auszahlung unter Hinweis auf eine Entscheidung des AG Tempelhof vom 11.11.99 (18 C 282/99, n.v.). Hiernach müsse der Drittschuldner nur die Kosten tragen, die bereits im Pfändungsbeschluss beziffert sind. Eine nachfolgende Titulierung der nicht beglichenen Zustellungskosten und eine weitere Pfändung bei der Postbank führte zu dem Ergebnis, dass bei der Zustellung des weiteren Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nun kein Guthaben mehr vorhanden war. Die Leserin fragt, was sie gegen die Postbank unternehmen kann.  

     

    Postbank hat Unrecht

    Die Ansicht der Postbank ist falsch. Sie muss die Kosten der übrigen Drittschuldner zahlen. Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf solche notwendigen Kosten (§ 788 ZPO), die durch Zustellung des PfÜB entstehen. Diese müssen nicht notwendigerweise bereits beziffert sein. Der Umfang der Pfändung ist für den Drittschuldner durch die Formulierung „wegen dieser Ansprüche und in Höhe dieses Betrags – sowie wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss – wird die angebliche Forderung des Schuldners gegen ...“ eindeutig ersichtlich.  

     

    Praxishinweis: Im Rahmen einer Kontopfändung darf zudem das Geldinstitut als Drittschuldner zum Schutz des Schuldners gepfändetes Guthaben bei natürlichen Personen erst nach Ablauf von zwei Wochen (§ 222 ZPO) nach wirksamer Überweisung (Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner) Zahlungen an den Gläubiger vornehmen oder Beträge hinterlegen (§ 835 Abs. 3 S. 2 ZPO). Hierdurch wird der Schuldner in die Lage versetzt, notfalls einen Schutzantrag gemäß § 850k ZPO zu stellen. Es ist daher innerhalb dieser Frist durchaus möglich, der Drittschuldnerin die Zustellkosten an die übrigen Drittschuldner mitzuteilen, die dann ebenfalls zu begleichen sind.