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  • 01.09.2007 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über den Fall unserer Leserin Ass. jur. Tanja Stake, Werne. Der Fall zeigt, dass die Angaben des Gerichtsvollziehers nicht ungeprüft als gegeben akzeptiert werden sollten.  

     

    Vollstreckungs-Tipp: Gläubiger wissen manchmal mehr

    Der Gerichtsvollzieher X. hatte die Vollstreckung bei Schuldner S. nicht durchgeführt. Seine Begründung: Die angegebene Hausnummer existiere nicht. Dies rief bei unserer Leserin Verwirrung hervor, da bislang sämtliche Zustellungen stets ohne Probleme verlaufen waren. Zudem war die Anschrift durch das Einwohnermeldeamt und das Telefonbuch bestätigt.  

     

    Die Verwirrung wurde noch größer, als der Mitarbeiter M. des Gläubigers G. auf Anfrage mitteilte, er habe es vor Ort nachgeprüft: Die Hausnummer existiere wirklich nicht. Unsere Leserin suchte das Gespräch mit G. Und siehe da, das Rätsel konnte gelöst werden: G. war Möbelspediteur und konnte sich – im Gegensatz zu M. – sehr gut erinnern, wohin die Lieferung, wegen deren Nichtbezahlung nun vollstreckt wurde, seinerzeit ging. Die Straße, auf der S. wohnte, war nämlich durch eine Bahnlinie getrennt. Der Bahnübergang war seit Jahren außer Betrieb genommen. Die letzten drei Häuser der Straße lagen auf der anderen Bahnseite, darunter auch das Haus des S.  

     

    Der Gerichtsvollzieher musste nun zwar einen ca. zwei Kilometer weiten Umweg fahren. Dafür verlief die Vollstreckung aber erfolgreich. Es zeigte sich also wieder einmal, dass gute Ortskenntnisse in der Vollstreckung ausschlaggebend sein können!