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  • 03.07.2008 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 2

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir über die Erfahrung unserer Leserin, Bürovorsteherin Daniela Ilgner, Dortmund.  

    Vollstreckungs-Tipp: Der Wink mit dem „Zaunpfahl“

    Schuldner S. unserer Leserin hatte bei der Mandantin M. Waren im Wert von mehreren tausend EUR bestellt, natürlich erhalten, aber nicht bezahlt. Die außergerichtliche Korrespondenz hatte keine Wirkung. So ließ unserer Leserin den Anspruch titulieren und leitete schließlich die Vollstreckung ein.  

     

    Der Gerichtsvollzieher X. führte das Verfahren bis zur Beantragung des Haftbefehls gegen S. durch. Später teilte er aber mit, dass Einzelzwangsvollstreckungen aufgrund eines anhängigen Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich seien.  

     

    Unsere Leserin recherchierte: Der S. hatte bereits weit vor Abschluss des Kaufvertrags mit M. Insolvenzantrag gestellt. M. war somit keine Insolvenzgläubigerin und konnte die Forderung nicht zur Tabelle anmelden. Sie wollte daher das Verfahren zunächst nicht weiter betreiben.  

     

    Doch so leicht ließ sich unsere Leserin nicht entmutigen. Sie schrieb den S. erneut an.  

     

    Sie wies S. darauf hin, dass ihm aufgrund der beantragten Insolvenz bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sein musste, dass er seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen konnte. Unsere Leserin erläuterte dem S., dass sein Verhalten im Hinblick auf einen möglichen Eingehungsbetrug überprüft würde. Man erwarte einen adäquaten Abwicklungsvorschlag.  

     

    Das Schreiben zeigt Wirkung. Nach einigem Hin und Her bot S. Ratenzahlung an und hielt diese auch ein.