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  • 01.02.2010 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 1

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Heute berichten wir zunächst über den Fall unserer Leserin, Jutta Hurt, Rechtsanwaltsfachangestellte, Leinfelden-Echterdingen. Der Fall zeigt, wie Sie mit guten Ideen selbst „abgebrühteste“ Schuldner überraschen können.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Baustellenzugriff

    Schuldner S. hat bei der Gläubigerin G. Ware zur Ausübung seiner Selbstständigkeit bezogen. Trotz Mahnungen erfolgte keine Zahlung. Das Mahnverfahren wurde eingeleitet, ein Vollstreckungsbescheid erlassen. Unsere Leserin beauftragte schließlich den zuständigen Gerichtsvollzieher X.  

     

    Da selbstständige Handwerker sich Ware auch oft direkt auf die aktuelle Baustelle liefern lassen, ist erfahrungsgemäß die Adresse des Bauvorhabens auf den Rechnungen bzw. Lieferscheinen enthalten. Dies hatte sich unsere Leserin zunutze gemacht. Sie beauftragte den X. ausdrücklich den S. nach den Baustellen und dem entsprechenden Abrechnungsstatus (sowie Name und komplette Anschrift des Auftraggebers) zu befragen, gegebenenfalls in dem zeitgleich beantragten Verfahren zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses (natürlich nach Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen).  

     

    Nachdem das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet worden war, konnte unsere Leserin in Erfahrung bringen, dass der S. ebenfalls noch im Besitz einer von G. erworbenen Maschine war, deren Rechnungsbetrag er noch nicht beglichen hatte. Die diesbezügliche Rechnung war Gegenstand der Forderung des G.  

     

    Daraufhin gab S. die Maschine an G. unter Gutschriftserteilung zurück und G. rechnete die Gutschrift auf die Forderung an.  

     

    Es wurde zudem ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich der noch nicht abgerechneten Baustellen des Schuldners durchgeführt.