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  • 01.05.2005 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Der Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Häufig sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.  

     

    Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Bergstraße 18, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596/92280, E-Mail: ve@iww.de.  

     

    Unsere Leserin, Rechtsanwalts-Fachangestellte Christiane Hanssen, Frankfurt am Main, schilderte uns folgenden nicht alltäglichen Fall:  

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Arzt auf der Flucht

    Beim ersten Besuch des Gerichtsvollziehers in der Wohnung des Schuldners hatte der Gerichtsvollzieher diesen zwar angetroffen. Die Vollstreckung verlief aber zunächst fruchtlos. Als später ein Haftbefehl zwecks Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gegen den Schuldner vollstreckt werden sollte, war dieser schon unbekannt verzogen.  

     

    Die Ermittlung des Aufenthaltsortes erwies sich scheinbar als unlösbares Problem. Der Schuldner hatte sich nicht amtlich umgemeldet und war offenbar spurlos verschwunden. Etwas später rief der Schuldner aber unverhofft in der Kanzlei des Gläubigervertreters an und avisierte Zahlung. Was er nicht wusste: Seine Telefonnummer erschien auf dem dortigen Telefon-Display. Eine Recherche über „Klicktel“ ergab eine nicht näher bekannte Person, eine Ärztin (hier genannt: „Dr. Müller“), unter einer Anschrift im weiteren geografischen Umfeld des Schuldners. Dies half aber zunächst nicht weiter.  

     

    Bevor der Gläubiger die Akte ablegen wollte, sah er sich noch einmal die Gerichtsvollzieherprotokolle durch. Hierbei entdeckte er einen in eine Ecke des Formulars gekritzelten Hinweis. Daraus ergab sich, dass ein Nachbar des Schuldners seinerzeit geäußert hatte, der „Doktor“ wohne nicht mehr unter der betreffenden Adresse. Dies ließ den Telefonanruf des Schuldners, der aus der Arztpraxis der „Dr. Müller“ geführt worden war, in einem neuen Licht erscheinen.  

    Im Telefonbuch fand sich unter der Adresse der Ärztin „Dr. Müller“ der eigenartige Eintrag „Dr. Maria Müller und Schmidt“. In der Online-Info der Praxis fanden sich zu der Person „Schmidt“ keine näheren Angaben. Da nicht anzunehmen war, dass es sich bei „Schmidt“ um eine Arzthelferin handelte, war es wahrscheinlich, dass der gleichnamige Schuldner sich so tarnte. Daher wurde die Arztpraxis mit dem Besuch des Gerichtsvollziehers beglückt. Der Schuldner beglich die Forderung daraufhin umgehend.