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  • 01.02.2002 · Fachbeitrag · Lebenspartnerschaften

    Zuständige Behörden nach dem LPartG

    | Das zum 1.8.01 in Kraft getreteneLebenspartnerschaftsgesetz LPartG hat zahlreiche Auswirkungen auf dieZwangsvollstreckung VE 10/01, 133. Der Bundesgesetzgeber hatallerdings nicht geregelt, welche Stelle für die Eintragung derLebenspartnerschaft zuständig ist. Die entsprechende Regelungwurde den Ländern überlassen. Für Gläubiger kann esmitunter wichtig sein, nachzuweisen, dass der Schuldner in einerLebenspartnerschaft lebt. Dies gilt vor allem dann, wenn ein Schuldnerdies bestreitet, um sich somit den verschärftenVollstreckungsmöglichkeiten zum Beispiel der Eigentumsvermutungnach § 739 ZPO zu entziehen. Inzwischen haben alleBundesländer Ausführungsgesetze oder Verordnungen zurEintragung erlassen. |