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  • 31.03.2011 | Kurz berichtet

    Vollstreckbarerklärung nach EuGVVO: Nur unstreitige oder rechtskräftige Einwendungen

    Um der Maxime der Verfahrensbeschleunigung zu genügen, dürfen Schuldner im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO (bis 2001 EuGVÜ) ausschließlich unstreitige oder rechtskräftige Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Verurteilung geltend machen. Mit anderen Einwendungen sind Schuldner daher auf eine Abänderung der anzuerkennenden Entscheidung im Erststaat verwiesen (OLG Saarland 12.1.11, 5 W 132/09; Musielak/Lackmann, ZPO, § 12 AVAG, Rn. 2, m.w.N.).  

     

    Weiterführende Hinweise

    • Zur Vollstreckung ausländischer Titel in Deutschland s. VE 06, 151
    • Zu Hindernissen bei Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile s. VE 03, 44
    • Zur Eintragung einer Zwangshypothek in Italien s. VE 04, 115
    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143493