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  • · Urteilsbesprechung · Schiedsspruch

    Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs und Ablehnung der Vollstreckbarerklärung

    In der baurechtlichen Schiedsgerichtsbarkeit stellt sich häufig die Frage, wie mit behaupteten Gehörsverstößen umzugehen ist: Müssen Parteien bei vereinbarter ergänzender Geltung der ZPO vor einem Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zunächst eine Anhörungsrüge analog § 321a ZPO beim Schiedsgericht erheben? Und: Ist neben einem bereits anhängigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung überhaupt noch Raum für einen selbstständigen Aufhebungsantrag? Eine aktuelle Entscheidung des BGH klärt beide Fragen mit erheblicher Praxisrelevanz für Bau- und Wirtschaftsschiedsverfahren.

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Im Streitfall waren die Antragstellerin (Ast) und die Antragsgegnerin (Ag), die Stadt J., durch einen inzwischen gekündigten Bauvertrag über Arbeiten an einer Gemeinschaftsgrundschule verbunden. Für Streitigkeiten vereinbarten sie ein Schiedsverfahren nach der SO Bau 2004 unter ergänzender Anwendung der §§ 1025 ff. ZPO.

     

    Im Jahr 2022 erhob die Ag Schiedsklage auf Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten und Mängelbeseitigungskosten (zuletzt 146.808,77 EUR). Die Ast verlangte widerklagend restlichen Werklohn (97.524,76 EUR). Mit Schiedsspruch vom 26.9.23 wies das Schiedsgericht die Klage der Ag ab und sprach der Ast auf die Widerklage 32.720,12 EUR nebst Zinsen zu. Die Ast beantragte daraufhin beim OLG die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die Ag beantragte, diesen wegen Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben. Das OLG hob den Schiedsspruch auf, verwies die Sache an das Schiedsgericht zurück und lehnte die Vollstreckbarerklärung ab. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Ast, mit der sie die Vollstreckbarerklärung weiterverfolgt. Der BGH lehnte dies ab und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Schiedsgericht zurück.