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  • 02.08.2011 | Kurz berichtet

    Pfändungsfreigrenzen: Vorsicht bei Altbeschlüssen

    Bei einer Lohnpfändung muss der Arbeitgeber als Drittschuldner die neuen Pfändungsfreibeträge (VE 11, 109) - auch beim P-Konto - automatisch berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn der Schuldner durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass er z.B. aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt oder für Dritte Sozialleistungen entgegen nimmt. Besitzt der Schuldner kein P-Konto, sondern hat einen Freigabebeschluss nach § 850l ZPO erwirkt bzw. hat er ein P-Konto und hier einen individuellen Freibetrag gemäß § 850k Abs. 4 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zugesprochen erhalten, gilt nicht automatisch neues Recht. Der Schuldner muss rechtzeitig eine Anpassung jedes einzelnen Freigabebeschlusses beantragen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147496