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  • 31.03.2011 | Kurz berichtet

    Keine Einwendungen des Schuldners gegen die Klauselerteilung im Erinnerungsverfahren

    Erhebt der Schuldner im Erinnerungsverfahren Einwendungen gegen die Klauselerteilung, dürfen diese nicht berücksichtigt werden (LG Detmold 26.1.11, 3 T 20/11). Grund: Das Vollstreckungsorgan ist an die Klausel gebunden. Der Schuldner kann nur über die Klauselerinnerung oder -gegenklage zu seinem Ziel gelangen.  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 55 | ID 143492